Interreg - European Regional Development Fund - European Union

FAQ 2014-2020

[Abrechnung der Spesen/Berichterstattung]
Kann jeder Projektpartner die Restkostenpauschale beantragen?
Wie von den programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln (V.4 vom 30.06.2020) des Kooperationsprogramm Interreg V – A Italien Österreich vorgesehen, besteht seit Ende 2020 für Projektpartner genehmigter Projekte die Möglichkeit, die Anwendung einer Restkostenpauschale bis zu 40% der direkt förderfähigen Personalkosten zu beantragen (vgl. Kap. 4.4).  

Diese Möglichkeit besteht für jeden Begünstigten (LP und PP) in den Achsen 1 bis 3 sowie für CLLD Mittelprojekte, vorausgesetzt dass dessen genehmigte Personalkosten über 71,43% ihres Gesamtbudgets liegen und noch kein Antrag auf Ausgabenerstattung übermittelt wurde. Die Beantragung erfolgt über das coheMON-System. Der zur Anwendung gelangende Prozentsatz der Restkostenpauschale wird anhand des genehmigten Finanzplans berechnet.  
Datum: 8.6.2021
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Wie soll die Verpflichtung, auf die Finanzierung durch die EU, den Fonds und das Programm hinzuweisen, bei der Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen auf Social Media-Plattformen eingehalten werden?

Bei jeder Publikation in Schrift, Bild und Ton muss gemäß VO 1303/2013, Anhang XII Abs. 2.2. (1) stets die ausdrückliche und eindeutige Nennung, bzw. Kennzeichnung der finanziellen Förderung durch die Europäische Union, bzw. den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen des Kooperationsprogramms Interreg V-A Italien-Österreich 2014-2020 garantiert werden. Fügen Sie deshalb jeder Publikation in Schrift, Bild oder Ton den Hinweis "gefördert durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und Interreg V-A Italien-Österreich 2014-2020", bzw. das Programmlogo bei. Ansonsten kann der Anspruch auf Förderfähigkeit ganz oder teilweise verfallen.

Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich auch auf Social Media-Plattformen. Der Bereich ist in ständiger Evolution und soll daher im Detail nicht abschließend reguliert werden. Aus den Zielsetzungen des geltenden Regelwerks kann abgeleitet werden:

  • Auf Social Media-Profilen, bzw. -Seiten, die eigens für das Projekt erstellt werden, sollte ein permanenter Förderhinweis angebracht werden, etwa durch Darstellung des Programmlogos im Titel- oder Profilbild auf Facebook, Twitter, Youtube und Pinterest oder durch die Nennung "funded by EU" auf Instagram und TikTok, da ansonsten der Anspruch auf Förderfähigkeit ganz oder teilweise verfallen kann.
  • Die Anbringung des Förderhinweises gilt auch für alle anderen nicht explizit genannten Social Media-Plattformen.
  • Zur Steigerung der Bekanntheit des Programms und des gemeinschaftlichen Beitrags kann auch jedem veröffentlichtem Content (Video, Bild, Link), der in Zusammenhang mit dem Projekt steht und öffentlich einsehbar ist, ein Förderhinweis angefügt werden, sofern dies technisch möglich und zweckmäßig ist.
Datum: 27.8.2020
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Können ehrenamtliche Mitarbeiter Reise- und Unterbringungskosten abrechnen?

Laut programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln sind "die von den Angestellten der Projektpartner getätigten Reisekosten (Verpflegung, Unterkunft, Transport) förderfähig, sofern diese klar den Projektaktivitäten zuordenbar und für die Umsetzung des Projekts notwendig sind und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ausgewählt wurden." Ehrenamtliche Mitarbeiter einer Organisation entrichten Tätigkeiten, die freiwillig und ohne Gewinnabsicht sind. Von der jeweiligen begünstigten Organisation können die tatsächlichen Kosten für die durchgeführte Reise- und Unterbringungskosten ihrer ehrenamtlichen Mitarbeiter abgerechnet werden. Der Begünstigte muss eine Begründung der Notwendigkeit angeben, dass diese Kosten für das Projekt erforderlich sind. Da ehrenamtliche Mitarbeiter kein arbeitsrechtliches Verhältnis mit der Organisation haben, kann als Beschäftigungsdokument ein Mitgliedsausweis vorgewiesen werden, und/oder andere Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die Person ehrenamtliches Mitglied des Begünstigten ist. Die Kosten sind letztendlich nur dann förderfähig, wenn die vorgeschriebenen Ausgabenbelege der Reise und/oder Unterbringung und ein Nachweis der erfolgten Rückvergütung an den ehrenamtlichen Mitarbeiter (Zahlungsbeleg) mit dem Hinweis auf das Projekt (für italienische Begünstigte inklusive CUP) bei der Abrechnung beigelegt werden. Es wird präzisiert, dass solche Ausgaben in der Kostenkategorie "Reise- und Unterbringungskosten" und nicht in jener für "externe Expertise und Dienstleistungen" zu erfassen sind, da die ehrenamtlichen Mitarbeiter in diesem Zusammenhang wie internes Personal behandelt werden.

Datum: 12.5.2020
[Förderfähigkeit der Ausgaben]

Wie lange sollte der Hinweis auf die Förderung durch die Europäische Union, den Fonds für regionale Entwicklung und das Programm Interreg V-A Italien-Österreich auf den Online-Auftritten den Projektes mindestens veröffentlicht bleiben?

Laut Kommunikationsvorschriften ist jeder Begünstigte gemäß VO 1303/2013 Anhang XII Abs. 2.2. (1) dazu verpflichtet, allen seinen Kommunikationsmaßnahmen einen Hinweis auf die finanzielle Förderung durch die Europäische Union, den Fonds für regionale Entwicklung und das Programm Interreg Italien-Österreich in Bild, Schrift oder Ton gut sichtbar beizufügen.

Bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der in der Endabrechnung geltend gemachten Fördermittel muss diese Verpflichtung, ebenso wie sämtliche andere den Begünstigten obliegenden Verpflichtungen, eingehalten werden. Erst zu diesem Zeitpunkt gilt das Projekt formal als abgeschlossen.

Zur Verbreitung der Kenntnisse über die Unterstützungsmöglichkeiten des Förderprogramms Interreg Italien-Österreich wird empfohlen, die Informationen über das umgesetzte Projekt sowie den entsprechenden Förderhinweis nach eigenem Ermessen auch über das formale Projektende hinaus der Öffentlichkeit leicht zugänglich bereitzustellen, indem diese weiterhin, wie bereits während der Umsetzungsphase z.B. auf dem Online-Auftritt des Projektes veröffentlicht bleiben. Die Verbreitung der Projektergebnisse und die Fördermöglichkeiten des Kooperationsprogramms trägt dazu bei, andere Organisationen und Einrichtungen zu ähnlichen Vorhaben im Sinne der Unionspolitik zu inspirieren.

Datum: 19.2.2020
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Gilt für Ausrüstungskosten, bei denen lediglich die Abschreibungsquoten abgerechnet werden, die Verpflichtung zur Beibehaltung des Verwendungszweckes für 5 Jahre?
Laut Art. 71 VO (EU) 1303/2013 bezieht sich die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse und des Verwendungszwecks für einen Zeitraum von 5 Jahren lediglich auf Vorhaben, welche Investitionen in Infrastruktur bzw. produktive Investitionen beinhalten (zwecks besserer Leserlichkeit dieser FAQ etwas vereinfacht ausgedrückt. Der VO-Text enthält zusätzliche Präzisierungen zu den verwendeten Begriffen, z.B. "Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse und des Verwendungszwecks"). Die Europäische Kommission definiert produktive Investitionen als "Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Wirtschaftsgüter für Unternehmen, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen und damit zu Bruttoinvestitionen und Beschäftigung beitragen" (vgl. Europäischer Rechnungshof - Sonderbericht Nr. 08/2018: EU-Unterstützung für produktive Investitionen in Unternehmen, S. 13). Auch Art. 3 VO (EU) 1301/2013 Abs. 1 ebenso wie Erwägungsgrund Nr. 64 der VO (EU) 1303/2013 definiert produktive Investitionen in Zusammenhang mit Unternehmen. Falls ein Vorhaben keine Investition in Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, sind die Vorgaben von Art. 71, vorbehaltlich spezifischer Anforderungen laut Beihilfenrecht, nicht einzuhalten. 
 
Im Falle von Infrastrukturen oder produktiven Investitionen von Unternehmen müssen die Anforderungen gemäß Art. 71 zur Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse bzw. des Verwendungszweckes eingehalten werden.  Werden bei der Abrechnung hingegen, lediglich die Abschreibungsquoten der Investition während der Nutzung innerhalb der Projektdauer berücksichtigt und unter der Bedingung, dass während dieses Zeitraums die Voraussetzung laut Art 71. erfüllt wurden, sind diese Ausgaben zuschussfähig (vgl. Art. 71 VO (EU) 1303/2013 (1) Abs. 2) ohne Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Besitzverhältnisse und des Verwendungszwecks über die Projektdauer hinaus.
Datum: 17.9.2018
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Sind Reise- und Unterbringungskosten von in der Organisationsstruktur des Projektpartners eingebundenen Personen förderfähig?
Reise- und Unterbringungskosten von in der Organisationsstruktur des Projektpartners eingebundenen Personen (wie z.B. Direktor, Bürgermeister, Abteilungsleiter und dergleichen), deren Personalkosten nicht über das Projekt abgerechnet werden, welche aber z.B. an Konferenzen, Veranstaltungen, Sitzungen oder Treffen teilnehmen, sind zulässig, falls ein direkter Projektbezug besteht, sie notwendig und relevant für das Projekt sind sowie die Teilnahme nachgewiesen wird.
Datum: 9.4.2018
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Was versteht man unter „Teilnahme von Dritten“ bei Veranstaltungen mit Catering?
Laut programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln (vgl. Punkt 3.4) sind Kosten für das Catering bei Veranstaltungen nur bei Teilnahme von Dritten förderfähig. Mit „Teilnahme von Dritten“ ist dabei die Teilnahme von Personen gemeint, die nicht direkt im Projekt involviert sind. Als „direkt im Projekt involviert“ gelten beispielsweise Projektpartner, assoziierte Partner oder Personen, die über ein Vertragsverhältnis mit dem Projekt verbunden sind.
 
Bei „internen“ Sitzungen zwischen Projektpartnern hingegen können die Ausgaben (Reise- und Unterbringungskosten) der einzelnen Mitarbeiter der Projektpartner in der Kostenkategorie "Reise- und Unterbringungskosten" abgerechnet werden, sofern Reisekosten in Beachtung interner Vorschriften getätigt werden. Reise- und Unterbringungskosten der Mitarbeiter eventueller „Assoziierter Partner“ können im Rahmen des eigenen Budgets der begünstigten Projektpartner geltend gemacht werden (vgl. Punkt 3.3 der Förderfähigkeitsregeln)

Datum: 9.4.2018
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Welche Projektänderungen sind formal zu beantragen und von der Verwaltungsbehörde zu genehmigen?
Laut Art. 5 Abs. 2 des Interreg-Fördervertrags besteht die Möglichkeit, Mittelverschiebungen zwischen Kostenkategorien bis maximal 20% oder bis zu einem Betrag von 10.000 € vorzunehmen. Für solche Mittelverschiebungen ist keine formale Genehmigung durch die VB notwendig. Damit der Abrechnungsprozess effizient ablaufen kann, muss die entsprechende Berichterstattung über coheMON erfolgen, indem die Verschiebungen im System eingegeben werden. Die entsprechenden Ausgaben können anschließend sofort abgerechnet und anerkannt werden. Überschreitungen von mehr als 20% und zugleich über 10.000 € sind ebenfalls über coheMON zu beantragen, müssen hingegen ausdrücklich von der VB, in der Regel unter Einbeziehung der regionalen Koordinierungsstellen (RKs), genehmigt werden (Art. 5 Abs. 3 Interreg-Fördervertrag).
NB: Die Verpflichtung der Genehmigung durch die VB bedeutet nicht, dass die betreffenden „geänderten“ Ausgaben erst nach der formalen Genehmigung des Änderungsantrages getätigt werden dürfen. Auf eigenes Risiko können die geänderten Ausgaben auch vor der formalen Genehmigung getätigt werden. Eine Anerkennung der betroffenen Ausgaben kann jedoch erst nach der formalen Genehmigung durch die VB erfolgen. Falls der Begünstigte aufgrund der inhaltlichen oder betragsmäßigen Natur der beantragten Änderungen Zweifel hat, ob diese von der VB genehmigt werden, empfiehlt es sich, mit der Umsetzung der geänderten Tätigkeiten auf die formale Genehmigung zu warten.

Grundsätzlich bleibt durch derartige Mittelverschiebungen die Verpflichtung zur Umsetzung der im Projektantrag enthaltenen Projektinhalte unberührt (Art. 5 Abs. 3 Interreg-Fördervertrag). 

Die oben beschriebene Vorgehensweise bezüglich Mittelverschiebungen findet ebenso Anwedung bei wesentlichen Änderungen der Projektinhalte, mit oder ohne damit einhergehenden Kostenverschiebungen. Solche „wesentlichen“ Änderungen (ausgenommen sind reine Umsetzungsdetails ohne Auswirkung auf Zielsetzungen oder Ergebnisse) sind ebenfalls über coheMON zu beantragen und können auf eigenes Risiko durchgeführt werden, die betroffenen Ausgaben jedoch erst nach der formalen Genehmigung durch die VB von den Kontrollinstanzen (FLC) anerkannt werden. 

Mittelverschiebungen lediglich zwischen WPs, ohne damit einhergehende Verschiebungen zwischen Kostenkategorien und/oder Änderung wesentlicher Inhalte, müssen im coheMON nicht erfasst werden. Der Abrechnungsprozess wird dadurch nicht behindert. 

Diese Handhabe von Projektänderungen soll im Sinne der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Programmbehörden und Begünstigten einerseits die termingerechte Projektumsetzung unterstützen und verhindern, dass es im Falle von unwesentlichen Änderungen durch das Beantragen/Warten auf eine formale Genehmigung zu Verzögerungen kommt, ohne dadurch andererseits den Programmbehörden bei wesentlichen Projektänderungen, die Möglichkeit des Einspruchs zu nehmen.
Datum: 16.1.2018
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Wann müssen Vorbereitungskosten bezahlt werden?
Laut „Programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln“, Absatz 2.3 sind Vorbereitungskosten förderfähig, die im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Aufrufs und der Einreichung des Projektantrages getätigt werden.
Aufgrund der kurzen Zeitspanne und der häufig aufwändigen Zahlungsverfahren, kann es schwierig sein, sämtliche Schritte - von der Beauftragung, über die Erbringung der Dienstleistung bis zur Rechnungsstellung und Bezahlung – innerhalb der Frist zur Projekteinreichung abzuwickeln.
Daher gelten – vorbehaltlich der Projektgenehmigung - jene Vorbereitungskosten als zulässig, die im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Aufrufs und der Einreichung des Projektantrages zumindest durchgeführt (Leistungserbringung) werden. Rechnungsstellung und Zahlung der Leistung können auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Datum: 6.11.2017
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
In welchen Fällen ist es nicht notwendig die Genehmigung der „Kosten außerhalb des Programmgebiets“ bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen?

Kosten für Projekttätigkeiten, die außerhalb des Programmgebietes anfallen, müssen entweder im genehmigten Projektantrag stehen oder ausdrücklich von der Verwaltungsbehörde genehmigt werden (siehe Programmspezifische Förderfähigkeitsregeln, Punkt 2.2 B). Solche Kosten außerhalb des Programmgebiets gelten als stillschweigend von der Verwaltungsbehörde genehmigt, falls mindestens zwei der folgenden Elemente zutreffen:

  • Unmittelbare Nähe zum Programmgebiet (bis zu 15 km)
  • Geringfügiger Kostenpunkt (unter 1.000,00 €)
  • Die Projekttätigkeit entfaltet sich am Projektstandort eines Projektpartners außerhalb des Programmgebiets (z.B. Veranstaltung, Tagung, Sitzungen, Besprechungen usw.)

Die auf diese vereinfachte Weise genehmigten Kosten außerhalb des Programmgebiets sind als solche jedenfalls im Monitoringsystem des Programms zu erfassen und somit bei der Abrechnung vom Begünstigten anzugeben.

Für die Definition der „Kosten außerhalb des Programmgebiets“ kann die entsprechende FAQ unter www.interreg.net/faq konsultiert werden: „Welche Reise- und Unterbringungskosten gelten als „Kosten außerhalb des Programmgebiets?“.

Datum: 30.8.2017

Letzte Aktualisierung: 20.11.2023