Interreg - European Regional Development Fund - European Union

FAQ 2014-2020

[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Ab wann sind die angefallenen Kosten förderfähig?

Die angefallenen Kosten sind ab Einreichung des Projektantrages bis zum Projektende förderfähig. Demgemäß sind auch jene Kosten förderfähig, welche noch vor der Unterzeichnung des Interreg-Fördervertrages, jedoch nach Einreichung des Projektantrages, anfallen. Diese Kosten sind allerdings nur dann förderfähig, wenn das Projekt genehmigt wird.

Das Projektende wird für jedes Projekt individuell bis maximal 30 Monate nach der Protokollierung des Interreg-Fördervertrages festgelegt, der zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Lead Partner geschlossen wird.

Datum: 4.5.2016
[Projekteinreichung]
Welche zusätzlichen Unterlagen sind verpflichtend von jedem Projektpartner digital zu unterschreiben und im Monitoringsystem coheMON hochzuladen?
Folgende Dokumente sind von jedem Projektpartner digital zu unterschreiben und vom Lead Partner im Monitoringsystem coheMON hochzuladen (lt. Aufruftext, Punkt 9):

(1) Erklärung des Rechtsstatus
(2) Verschiedene Erklärungen für Unternehmen
(3) Verschiedene Erklärungen für öffentliche Begünstigte

Die „Erklärung des Rechtsstatus“ (1) ist von jedem Projektpartner, unabhängig von dessen Rechtsnatur, vorzulegen. 
Die „Erklärungen für Unternehmen“ (2) sind insbesondere für die Einschätzung der Beihilferelevanz und der gegebenenfalls anzuwendenden Bestimmung notwendig. Daher sind diese Erklärungen von jedem Rechtssubjekt, welches im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als Unternehmen zu qualifizieren ist, vorzulegen: Insbesondere handelt es sich dabei um jedes Subjekt, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt und im (tatsächlichen oder potentiellen) Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern Güter oder Dienstleistungen anbietet. Die Qualifizierung des Unternehmensbegriffes  erfolgt unabhängig von der juristischen Natur des Subjektes und auch unabhängig davon ob ein Unternehmen zur Gewinnabsicht gegründet wurde. 
Dies bedeutet, dass auch öffentliche Begünstigte die „Erklärungen für Unternehmen“ (2) vorzulegen haben, sofern sie sie im Rahmen des beantragten Projektes eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. In diesem Falle sind die „Erklärungen für öffentliche Begünstigte“ (3) nicht vorzulegen.
Von allen öffentlichen Begünstigten, die im Rahmen des beantragten Projektes keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und nicht als Unternehmen im Sinne der vorgenannten Definition zu qualifizieren sind, sind die „Erklärungen für öffentliche Begünstigte“ (3) vorzulegen.

Weitere Dokumente (Statut/Gründungsakt, Erklärung über die Inanspruchnahme des gewünschten Behilfenregimes, Bestätigung über den Einsatz von Eigenmitteln, Kofinanzierungserklärung für österreichische Begünstigte, detaillierte technische Beschreibung im Falle der Realisierung von strukturellen und infrastrukturellen Bauten/Arbeiten, Detaillierter Kostenplan) sind nur bei Bedarf vorzulegen. Vorlagen zu allen diesen Dokumenten finden Sie hier.
Datum: 3.5.2016
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Was bedeutet es, wenn eine Förderung beihilferelevant ist?
Eine Beihilferelevanz besteht wenn alle Merkmale im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind: "Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen".

Gemäß geltender Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes wird als Unternehmen jedes Subjekt bezeichnet, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt und im (tatsächlichen oder potentiellen) Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern Güter oder Dienstleistungen anbietet. Die Qualifizierung des Unternehmensbegriffes  erfolgt unabhängig von der juristischen Natur des Subjektes und auch unabhängig davon ob ein Unternehmen zur Gewinnabsicht gegründet wurde. Demnach umfasst dieser Begriff alle privaten und öffentlichen Unternehmen und die Gesamtheit ihrer „Produktionen” sowie auch Vereine ohne Gewinnabsicht; das begünstigte Subjekt muss jedoch effektiv eine Wirtschaftstätigkeit ausführen, die auf die Herstellung und Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen ausgerichtet ist.

Ist eine Förderung beihilferelevant, kann sie nur in Anwendung eines bestimmten Beihilferegimes (de minimis, AGVO - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung oder Ermächtigungs-oder Freistellungsregeleung der Bezugsverwaltung des jeweiligen Projektträgers) gewährt werden. Die entsprechende Entscheidung kann erst im Zuge der Projektbewertung erfolgen nach Beurteilung der von jedem einzelnen Projektpartner vorgelegten ergänzenden Unterlagen und des Projektantrages. 

Eine Überprüfung der Beihilferelevanz hängt zudem von den jeweiligen Projekttätigkeiten ab. Die Definition als beihilferelevantes Unternehmen erfolgt nämlich im Hinblick auf die spezifische Tätigkeit: Sollte ein Subjekt sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, wird es demnach lediglich im Hinblick auf die Ersteren als Unternehmen qualifiziert.

Im Zuge der Projektberatung kann, falls möglich, eine indikative Hilfestellung zum beihilferechtlichen Aspekt des Projekts  gegeben werden. Dazu müssen der regional zuständigen Koordinierungsstelle die ausgefüllten ergänzenden Unterlagen und das technische Datenblatt übermittelt werden. 
Datum: 12.4.2016
[Projekteinreichung]
Gibt es einen Aufruf zur Projekteinreichung für die Achse 4 CLLD? 

Die Achse 4 fördert im Rahmen des CLLD-Ansatzes die Regionalentwicklung auf lokaler Ebene durch Investitionen in grenzübergreifende Entwicklungsstrategien, die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen werden. Darüber soll die Integration und lokale Eigenverantwortung im unmittelbaren Grenzgebiet unterstützt werden.

Für die Achse 4 gibt es im Programmzeitraum 2014-2020 nur einen einzigen Aufruf. Dieser wurde am 01.06.2015 geschlossen. Im Rahmen dieses Aufrufs hat die Verwaltungsbehörde zur Einreichung von Entwicklungsstrategien zur Förderung der Regionalentwicklung auf lokaler Ebene aufgerufen. Die Strategien folgender Gebiete wurden genehmigt:

  • Dolomiti Live: Osttirol, Pustertal, Belluno
  • HEurOpen: Hermagor, Gemonese, Canal del Ferroe Val Canale, Carnia
  • Terra Raetica: Landeck, Imst, Vinschgau, Engiadina Bassa
  • Wipptal: Wipptal Tirol, Wipptal Südtirol

Diese vier CLLD-Gebiete werden bis 2020 Klein- und Mittelprojekte zur Förderung der Regionalentwicklung durch die direkte Einbeziehung der örtlichen Bevölkerung umsetzten. Ideen für solche Klein- und Mittelprojekte können im Rahmen von Aufrufen eingereicht werden, die von den CLLD-Gebieten veröffentlicht werden.

 

Datum: 31.3.2016
[Förderfähigkeit der Ausgaben]

In welcher Kostenkategorie können Ausgaben für technische Verbrauchsgüter abgerechnet werden?

Technische Verbrauchsgüter, wie etwa Labormaterial (Pipetten, etc.), fallen in die Kostenkategorie "Ausrüstungskosten", auch wenn sie nicht ins Inventar aufgenommen werden.

Handelt es sich jedoch um Büromaterial, fallen die Spesen in die Kostenkategorie "Büro- und Verwaltungsausgaben". Diese können ausschließlich pauschal mit bis zu 15% der direkten förderfähigen Personalkosten anerkannt werden.

Datum: 31.3.2016
[Partnerschaft]

Welche Rolle nehmen assoziierte Partner ein und wie werden ihre Tätigkeiten finanziert? 

Assoziierte Partner unterstützen das Projekt, bzw. die Partnerschaft von außen indem sie ihr Know-How und ihren Zugang zu relevanten Daten und Informationen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus unterstützen sie die Verbreitung der Ergebnisse des Projekts unter den Zielgruppen.

Die assoziierten Partner finanzieren ihre Tätigkeiten selbst. Ihre Tätigkeiten dürfen nicht mit den öffentlichen Mitteln finanziert werden, die einem Projektpartner zugesprochen wurden. Eine Ausnahme bilden die Reisekosten, welche aus dem Budget der Projektpartner bezahlt werden können.  

Die Tätigkeiten und Rolle der assoziierten Partner müssen im Projektantrag im Monitoringsystem "coheMON" in einem beschreibenden Feld angeführt werden. 

Datum: 29.3.2016
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Sind auch Vorbereitungskosten förderfähig?
Die Vorbereitungskosten sind nur dann förderfähig, wenn das Projekt genehmigt wird.
 
Es sind jene Vorbereitungskosten förderfähig, die im Zeitraum zwischen Veröffentlichung des Aufrufs und der Einreichung getätigt wurden, die Schwelle von 5.000,00 Euro der vom LA genehmigten Projektkosten nicht überschreiten und sich auf externe Dienstleistungen und Reise- und Unterbringungskosten beschränken. 
 
Dieser Betrag von 5.000 Euro versteht sich auf Projektebene und als Gesamtsumme aus EFRE-Förderung, nationaler Kofinanzierung und Eigenmitteln. Diese Summe kann auf die einzelnen Projektpartner je nach Bedarf aufgeteilt werden. Die Summe beinhaltet zudem die Merhwertsteuer.   
 
Die Vorbereitungskosten müssen im Antragsformular (coheMON) angegeben werden.
Datum: 29.3.2016
[Projekteinreichung]
Was versteht man unter "öffentlicher Verwaltung" und "Einrichtung öffentlichen Rechts"?
Unter öffentlicher Verwaltung versteht man die Gesamtheit der Einrichtungen, die die administrativen Funktionen des Staates wahrnehmen. Der öffentlichen Verwaltung gleichgestellt sind die sog. „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“, auch wenn sie die Form privater Rechtssubjekte annehmen. Auch diese Einrichtungen müssen demnach die für die öffentlichen Rechtssubjekte vorgesehenen Bestimmungen beachten, solange sie Verwaltungstätigkeiten ausüben. Dies gilt auch im Rahmen öffentlicher Aufträge.

Gemäß  Art. 2 Abs. 1 Punkt 4 der Richtlinie Nr. 2014/24 bezeichnet der Ausdruck „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:
  • Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
  • sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
  • sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Die Definition der Einrichtungen des öffentlichen Rechts erfolgt unabhängig von der formellen Einordnung des Rechtssubjektes als öffentlich oder privat. Somit kann auch eine Körperschaft in einer privatrechtlichen Form, wie beispielsweise eine Gesellschaft, als Einrichtung des öffentlichen Rechts qualifiziert werden.

Datum: 17.3.2016
[Programmfinanzierung]
Woher kommen die Finanzmittel des Programms?
Das gesamte Budget des Programms Interreg V-A Italien-Österreich beläuft sich für die Programmperiode 2014-2020 auf 98.380.352 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Mitteln der Europäischen Union, bzw. des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Höhe von 82.238.866 Euro und aus Mitteln der beiden Mitgliedsstaaten in Höhe von 16.141.486 Euro zusammen.
Datum: 17.3.2016
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Was besagt der Art. 20 VO (EU) 1299/2013, bzw. die 20% Regelung?

Grundsätzlich sollten alle Begünstigten ihren Sitz im Programmgebiet haben und alle Projekttätigkeiten im Kooperationsgebiet durchgeführt werden. Der Lead Partner muss auf jeden Fall seinen Rechts- oder Firmensitz im Programmgebiet haben. Beispiel: Auch der operative Sitz der Universität von Padua in Vicenza (Nuts 3) kann Lead Partner sein.

Die Anforderung des Sitzes im Programmgebiet kann im Fall von Ministerien, Regionen, Ländern und anderen öffentlichen Einrichtungen, welche im Kooperationsgebiet eine territoriale Zuständigkeit haben, als erfüllt betrachtet werden.

Im Falle von Universitäten kann die obengenannte Anforderung jedoch nicht als erfüllt betrachtet werden, da die Voraussetzung der territorialen Zuständigkeit nicht bestehen kann.  

Eine Zusammenarbeit mit Partnern aus Gebieten außerhalb des Programmgebietes ist möglich, sofern

  • der Gesamtbetrag aller außerhalb des Programmgebiets geförderten Projekte nicht 20% der Unterstützung aus dem EFRE auf Programmebene übersteigt
  • deren Beteiligung eine Qualitätssteigerung für die Partnerschaft und das Projekt bedeutet
  • einen begründeten Mehrwert für das Programmgebiet erbringt
  • ausnahmslos den Voraussetzungen gemäß Art. 20.2.b VO(EU) 1299/2013 entspricht

Sollten im Zuge einer derartigen Zusammenarbeit die Projektaktivitäten außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden und die Ausgaben somit außerhalb des Programmgebiets anfallen, so muss dies ausdrücklich im Projektantrag festgehalten und vom Lenkungsausschuss genehmigt werden. Im Zuge der Projektumsetzung können Ausgaben außerhalb des Programmgebietes nach ausdrücklicher Anfrage von der Verwaltungsbehörde, ggf. nach Konsultation des Lenkungsausschusses genehmigt werden.

Datum: 17.3.2016

Letzte Aktualisierung: 20.11.2023