Interreg - European Regional Development Fund - European Union

Dokumente

Kalender der geplanten Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen

Zweiter Aufruf

Der Zweiter Aufruf läuft vom 23. Februar bis zum 23. Mai 2024. Mit der Bekanntmachung werden Initiativen im Rahmen von drei thematischen Zielen gefördert, nämlich Projekte in den Bereichen Klimawandel und biologische Vielfalt (Priorität 2), nachhaltiger und kultureller Tourismus (Priorität 3) und Abbau von grenzüberschreitenden Verwaltungshindernissen (Priorität 5).

Anlagen:

 

Weiter nützliche Hinweise und Dokumente:

 

Webinar 27.02.2024:

 

Erster Aufruf

Der erste Aufruf zur Präsentation der Projekte war vom 20. Januar bis zum 19. April 2023 geöffnet. Insbesondere unterstützte dieser Aufruf Initiativen zur Förderung, bzw. Umsetzung von Projekten in den Bereichen Innovation und Unternehmen (Priorität 1), Klimawandel und Biodiversität (Priorität 2), nachhaltiger Tourismus und Kulturtourismus (Priorität 3), und Abbau von grenzüberschreitenden Hindernissen (Priorität 5) gefördert werden.

Kooperationsprogramm Interreg VI-A Italien-Österreich 2021-2027

Das Programm Interreg VI-A Italien-Österreich 2021-2027 wurde mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 16.06.2022 angenommen.

Verwaltungs- und Kontrollsystem (VKS)

Das Verwaltungs- und Kontrollsystem (VKS) hat in erster Linie den Zweck sicherzustellen, dass Zahlungen richtig erfolgen, dass Unregelmäßigkeiten verhindert, durch Kontrollen aufgedeckt und verfolgt werden, und dass zu Unrecht gezahlte Beträge wieder eingezogen werden. Desweiteren dient es der Vorbeugung, Feststellung und Beseitigung von Betrug und Korruption.

Bewertung des Betrugsrisikos:  Ernennung der Arbeitsgruppe - Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 16760 vom 20.09.2023

Programmbewertung

Für das Kooperationsprogramm Interreg VI-A Italien-Österreich 2021-2027 werden, wie im Evaluierungsplan (genehmigt vom Begleitausschuss am 25.05.2023) vorgesehen, drei Evaluierungsberichte erstellt:

  1. Der Vorläufige Bericht, der sich auf die Kriterien Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz und Relevanz konzentrieren wird
  2. Der Zwischenbericht, der eine Aktualisierung der Effizienz und Wirksamkeit sowie der Kohärenz des Programms enthalten wird
  3. Der Endbericht, der die Evaluierung der Effizienz und Wirksamkeit sowie die Evaluierung der Auswirkungen aktualisieren und vervollständigen wird

Umweltmonitoring

Das Umweltmonitoring dient der Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich während der Umsetzung des Programms ergeben, indem es die Beiträge des Programms zum Umweltkontext beschrieben und quantifiziert werden. Der Umweltmonitoringplan sieht zwei Umweltmonitoringberichte vor.

Leitlinien für die Prüfung des DNSH-Prinzip

Die vorliegenden Leitlinien beschreiben die Ex-ante- und Ex-post-Prüfungen, die zur Unterstützung der Tätigkeit der Programmbehörden, insbesondere im Bereich der Kontrolle, in Bezug auf den „Do No Significant Harm“ (DNSH)-Grundsatz durchzuführen sind.
Der DNSH-Grundsatz ist im Jahre 2021 als neues Überprüfungssystem für öffentliche Investitionen in Kraft getreten. Er gilt für die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne, aber auch für alle kohäsionspolitischen Programme, einschließlich des EFRE, für den Programmplanungszeitraum 2021–2027. In diesem Rahmen müssen die Durchführungsorgane der Kohäsionsfonds sicherstellen, dass die geförderten Maßnahmen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der sechs Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung führen.

Eine Anleitungen zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Kooperationsprogramms Interreg VI-A Italien-Österreich 2021-2027.

Ín den Leitlinien zu Kommunikation und Sichtbarkeit, welche für die Programme ESF, EFRE und Interreg Italien-Österreich gelten, finden Sie die Pflichten und Empfehlungen für die Begünstigten verständlich beschrieben sowie viele Beispiele. In der gemeinsamen Kommunikationsstrategie werden die allgemeinen Ziele der EU-Programme beschrieben. Das Interact Manual, welches von der Kommission bereitgestellt wurde, ist Englisch und enthält detaillierte Beispiele und Vorlagen, v.a. grafischer Art.

Im Begleitausschuss sind u. a. die Mitgliedstaaten, die Umweltbehörden, die Vertreter der Wirtschafts- und Sozialpartner, der Chancengleichheit und Lokalkörperschaften und die Programmregionen vertreten. Die Europäische Kommission hat eine beratende Funktion. Der BA garantiert die die Qualität der Durchführung des Programms.

 

Liste der Mitglieder (aktualisiert am 17.05.2023)

Geschäftsordnung

Interne Geschäftsordnung genehmigt am 21.10.2022

Sitzungen

  1.  Protokoll zur konstituierenden Sitzung am 21.10.2022
  2. Protokoll zur Sitzung am 25.05.2023

 

 

 

 

 


 

Dekrete

 

 

Benennung der Mitglieder des Begleitausschusses für das Kooperationsprogramm Interreg VI-A Italien-Österreich in der Programmperiode 2021-2027 - Artikel 28, Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1059

  • Dekret der Direktorin der Abteilung Europa Nr. 16363/2022 vom 15.09.2022

Änderung der Auflistung der Mitglieder des Begleitausschusses, die mit Dekret Nr. 16363/2022 vom 15.09.2022 bennant wurden - Kooperationsprogramm Interreg VI-A Italien-Österreich in der Programmperiode 2021-2027

  • Dekret der Direktorin der Abteilung Europa Nr. 24207/2022 vom 06.12.2022

Änderung der Auflistung der Mitglieder des Begleitausschusses, die mit Dekret Nr. 24207/2022 vom 06.12.2022 bennant wurden - Kooperationsprogramm Interreg VI-A Italien-Österreich in der Programmperiode 2021-2027

Dekret der Direktorin der Abteilung Europa Nr. 9066/2023 vom 17.05.2023

Die EU Verordnungen bilden die Grundlage für das Kooperationsprogramm Interreg VI-A Italien-Österreich für den Programmzeitraum 2021-2027.

Letzte Aktualisierung: 19.01.2023