Interreg - European Regional Development Fund - European Union

icon finanz4CLLD steht für "Community-led local development"

Es handelt sich um einen bottom-up Ansatz zur Förderung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung, der die Bürger mit einem partizipativen Konzept auf lokaler Ebene in die Entwicklung notwendiger Maßnahmen zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen einbindet. Das Programm Interreg V-A Italien-Österreich leistete im Bereich CLLD Pionierarbeit, da die Umsetzung des CLLD-Ansatzes im Rahmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit europaweit einzigartig ist. In der Programmperiode 2014 – 2020 wurden insgesamt über 100 Kleinprojekte und über 50 Mittelprojekte umgesetzt.  

Die lokalen grenzübergreifenden Entwicklungsstrategien müssen den in Art. 32, Abs. 1 der VO (EU) Nr. 2021/1060 und der Priorität 4 „Lokale Entwicklung“ des Kooperationsprogramms angeführten inhaltlichen Erfordernissen entsprechen und die grundsätzlichen Ziele des Programms berücksichtigen. Zu den Maßnahmen zur Erreichung der Ziele, die in der Entwicklungsstrategie für das jeweilige Gebiet festgelegt werden, gehört die Förderung von Kleinprojekten mit einer finanziellen Unterstützung bis zu 50.000 Euro und Mittelprojekten mit einer finanziellen Unterstützung bis zu 200.000 Euro. Es besteht auch die Möglichkeit, Projekte mit Partnern in funktionalen Räumen umzusetzen.

CLLD Programmgebiet

Terra Raetica link

Wipptal link

Dolomiti Live

HEurOpen link

Der Aufruf für CLLD-Strategien ist beendet und es wurden 4 grenzüberschreitende Strategien genehmigt: Terra Raetica, Wipptal, Dolomiti Live und HEurOpen. Die Aufrufunterlagen für die Strategien sind hier verfügbar.

Anträge für Klein und Mittelprojekte können im Rahmen der jeweiligen Ausschreibungen in den CLLD-Gebieten eingereicht werden und werden auf den jeweiligen Websites veröffentlicht.

Die Finanzhilfen für Klein-und Mittelprojekte können mittels eines sogenannten Haushaltsplanentwurfes (Draft budget), der auf Einzelfallbasis erstellt und vorab von der das Vorhaben auswählenden Stelle genehmigt wird, festgelegt werden.

 

 


Staatliche Beihilfen

 

Projektteile von Projektpartnern, die im Sinne des europäischen Beihilferechts beihilferelevant sind, werden nur gefördert, wenn sie im Einklang mit den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere den jeweils gültigen Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, der De-minimis-Verordnung oder gegebenenfalls einer Einzelnotifizierung, sind.
Gemäß Art. 20 der VO (EU) Nr. 651/2014 i.g.F. sind Beihilfen für Begünstigte, deren Tätigkeiten unter die beihilfenrechtlichen Vorschriften fallen, bis zu einer Förderquote von 80% der förderfähigen Kosten beihilfenrechtskonform.
Gemäß Artikel 20 a) der VO (EU) 651/2014 i.g.F. sind direkte oder indirekte Beihilfen für Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 22.000 € beihilfenrechtskonform. Bei indirekten Beihilfen muss das Ausmaß der finanziellen Begünstigung pro Unternehmen im Antrag angegeben werden. Sollten die indirekten Beihilfen 22.000 Euro übersteigen, dann muss der Akteur dem Begünstigten die anteilige De-minimis Förderung durch dieses Projekt dem Begünstigten mitteilen.

 


 

Dokumente

Letzte Aktualisierung: 14.03.2024