Interreg - European Regional Development Fund - European Union

FAQ 2014-2020

[CLLD]
Hat die Zwischenevaluierung der CLLD-Strategie einen Einfluss auf den Förderzeitraum des Schirmprojekt "Kleinprojekte"?
Das Schirmprojekt "Kleinprojekte" läuft über die gesamte Dauer der Förderperiode, wobei in Art. 9 des CLLD-Fördervertrags eine Zwischenevaluierung der Umsetzung der CLLD-Strategie insgesamt zum 30.09.2019 und zum 30.09.2022 verpflichtend vorgesehen ist. Der Förderzeitraum des Schirmprojektes ist durchgehend und wird von diesen Evaluierungen nicht unterbrochen.
Die Kleinprojekte sind somit innerhalb des gesamten Förderzeitraums des Schirmprojektes förderfähig.
Datum: 21.6.2017
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Welche Reise- und Unterbringungskosten gelten als „Kosten außerhalb des Programmgebiets“?
Für Personal von Begünstigten mit Sitz innerhalb des Programmgebiets gelten die Reisekosten (Hin- und Rückreise) zum Ort der außerhalb des Programmgebiets stattfindenden Veranstaltung nicht als „Kosten außerhalb des Programmgebiets“ im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Verordnung (EU) 1299/2013 (siehe Art. 5 Abs. 8 del.VO 481/2014). Für dieses Personal gelten lediglich die außerhalb getätigten Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie eventuelle Spesen für lokalen Transport als „Kosten außerhalb des Programmgebiets“, sofern diese Spesen nicht von Tagegeldern gedeckt werden.
Für Personal von Begünstigten mit Sitz außerhalb des Programmgebiets gelten Reise- und Unterbringungskosten hingegen immer als „außerhalb des Programmgebietes“ im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Verordnung (EU) 1299/2013, unabhängig davon ob der Ort der Veranstaltung innerhalb oder außerhalb des Programmgebiets liegt (siehe Art. 5 Abs. 7 del.VO 481/2014).
Datum: 8.5.2017
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Sind Prämien, bzw. Leistungsprämien im Rahmen der Personalkosten förderfähig?
Prämien, bzw. Leistungsprämien gelten als förderfähige Kosten, wenn sie auf einer normativen Grundlage basieren und nicht nach freiem Ermessen zugewiesen werden. In der Tat gelten Prämien, bzw. Leistungsprämien als im Vorhinein festgelegte und stabile Elemente, da sie lediglich bei der Bestimmung der genauen Höhe und immer im Rahmen der normativ festgelegten Grenzen variabel sind.
 
Im Falle von öffentlichen Arbeitsverträgen, welche häufig die Auszahlung von Prämien, bzw. Leistungsprämien vorsehen, gelten diese als Arbeitskosten, und zwar sowohl im Falle von Vollzeitanstellungen, als auch im Falle von Teilzeitanstellungen. In diesem letzteren Falle ist die Zuordnung der Prämie zum effektiv für das betreffende Projekt geleisteten Arbeitseinsatz zu berücksichtigen. 
 
Auch im Falle eines privaten Anstellungsverhältnisses müssen die Prämien, bzw. Leistungsprämien an eine normative Grundlage, wie etwa Kollektivverträge, Betriebs- oder Gewerkschaftsvereinbarungen oder Arbeitsverträge gebunden sein und dürfen nicht nach freiem Ermessen festgelegt werden.
Datum: 13.4.2017
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Sind Reisekosten außerhalb des Programmgebiets förderfähig?
Aktivitäten außerhalb des Programmgebiets können ausnahmsweise förderfähig sein, wenn sie gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 angefallen sind, also a) Vorteile für das Programmgebiet bringen, b) im Ausmaß insgesamt auf Programmebene unter 20% liegen und c) Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen vom Programm wahrgenommen werden. Zudem müssen solche Aktivitäten ausdrücklich im genehmigten Projektantrag angegeben oder ausdrücklich von der Verwaltungsbehörde genehmigt werden. 
Dies gilt auch für Reise- und Verpflegungskosten am Ort einer Veranstaltung oder einer Maßnahme außerhalb des Programmgebiets. NB: für Begünstigte mit Sitz im Programmgebiet gelten die Kosten der An- und Rückreise an/vom Ort außerhalb des Programmgebiets nicht als „Kosten außerhalb des Programmgebiets“ (siehe auch eigene FAQ).
 
Sollten Reiskosten außerhalb des Programmgebiets anfallen, wird empfohlen, dass sich der betroffene Projektpartner an die für ihn zuständige Regionale Koordinierungsstelle wendet, um eine erste Einschätzung der Zweckmäßigkeit einzuholen. Nach positiver Einschätzung informiert der Projektpartner seinen Lead Partner, der einen schriftlichen Antrag um Genehmigung per Mail an das Gemeinsame Sekretariat (gs-sc@provinz.bz.it) sendet. Die Verwaltungsbehörde wird daraufhin den Partner und den Lead Partner schriftlich über die Entscheidung informieren.
Datum: 6.3.2017
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Was ist hinsichtlich der Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse für Infrastrukturinvestitionen / bauliche Maßnahmen (Punkt 3.6 der Förderfähigkeitsregeln des Programms) zu beachten?
Für Projekte, die Infrastrukturmaßnahmen beinhalten, muss die Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse 5 Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten unverändert bleiben, falls durch die Änderung einem anderem Subjekt ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht (vgl. Art.71 Abs. (1) Buchstabe b VO 1303/2013). Auch der Verwendungszweck (Art, Ziel, Durchführungsbestimmungen des Projektes) muss grundsätzlich erhalten bleiben (vgl. Art.71 Abs. (1) Buchstabe c VO 1303/2013).

Auch wenn aus Sicht des Begünstigten kein Eigentumsverhältnis vorliegt, sondern dieser lediglich über die Verfügbarkeit der Infrastruktur verfügt, wie z.B. im Falle einer Investition in eine Immobilie, die vom Staat an eine Gemeinde mittels Konzession zur Verfügung gestellt worden ist, sind die Kosten für Infrastrukturmaßnahmen zuschussfähig. Sollten sich während 5 Jahren nach der Abschlusszahlung die Eigentumsverhältnisse ändern (z.B. Abtretung des Eigentums der Immobilie an die Gemeinde), muss gewährleistet sein, dass dadurch einem Subjekt nicht ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht.

Außerdem ist in diesem Zusammenhang, gleich wie bei Ausrüstungsgütern gemäß Punkt 3.5, (4. Absatz) der Förderfähigkeitsregeln des Programms, der allgemeine Grundsatz des direkten Projektbezugs zu beachten. Dies bedeutet, dass nur im Falle von Investitionen, die selbst den Projektzweck bzw. "Projektoutput" darstellen, der gesamte Betrag der Ausgaben zuschussfähig ist. Andernfalls ist lediglich eine dem Projektnutzungszeitraum proportionale Anerkennung möglich.
Datum: 27.12.2016
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Sind die während des Mutterschaftsurlaubes entstehenden Kosten mit Mitteln des Programms förderfähig?
Die dem Begünstigten entstehenden Ausgaben für den Mutterschaftsurlaub sind nicht förderfähig. Sie sind daher vom Begünstigten zu tragen. Das für die Personalkosten des Projekts vorgesehene Budget kann zur Deckung der Kosten für das Ersatzpersonal verwendet werden.

Diese Auslegung beruht insbesondere auf Folgendem:
  • Die Kostenkategorie „Personal“ in den Förderfähigkeitsregeln des Programms bezieht sich auf Kosten für Arbeitnehmer, die mit der Umsetzung der Projektaktivitäten laut Projektantrag beauftragt werden. Die Tätigkeit des förderfähigen Personals muss einen klaren Projektbezug aufweisen und für die Umsetzung notwendig sein.
  • Damit das Projekt wie genehmigt umgesetzt werden kann, entstehen i.d.R. durch den Mutterschaftsersatz zusätzliche Kosten. Im korrekt veranschlagten und genehmigten Projektbudget für das Personal sind diese zusätzlichen Mittel, die zur Deckung der Kosten des Personals in Mutterschaft und des Ersatzpersonals benötigt werden, nicht enthalten.  
Datum: 10.10.2016
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Gilt der Fördersatz von bis zu 85 % an EFRE-Mitteln auch für Projekte im Rahmen der Achse 1?
Ja, auch im Rahmen der Achse 1 können den einzelnen Partnern der genehmigten Projekte EFRE-Fördermittel aus dem Programm Interreg Italien-Österreich im Ausmaß von bis zu 85% gewährt werden. Der Wert von 80 %, welcher im Kooperationsprogramm Abschnitt 3, Kapitel 3.1 (S. 70) für die Achse 1 angegeben wird, stellt nämlich einen mittleren Zielwert dar, der auf Programmebene zu verfolgen ist.
Datum: 27.5.2016
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
In welche Kostenkategorie fallen Forschungsaufträge?
Dies hängt von der Art des Vertrages ab, auf dessen Grundlage der Forschungsauftrag erteilt wird. Handelt es sich dabei um Projektverträge oder andere neue Formen von Verträgen, so fallen diese in die Kostenkategorie "Externe Dienstleistung". Die vertraglichen Bestimmungen können in den beiden Mitgliedsstaaten unterschiedlich sein, weshalb österreichische Partner und italienische Partner auch eine unterschiedliche Zuordnung wählen können. Es wird jedoch empfohlen Forschungsaufträge der Kostenkategorie "Externe Dienstleistung" zuzuweisen.
Datum: 20.5.2016
[Projekteinreichung]
In welchen Fällen müssen ergänzende Unterlagen bei Bedarf vorgelegt werden?

Die ergänzenden Unterlagen bei Bedarf werden in folgenden Fällen vorgelegt:

1) Das Statut / der Gründungsakt muss in jenen Fällen vorgelegt werden, in welche nicht eindeutig ist, ob der Partner öffentlicher oder privater Rechtsnatur ist.

2) Die Erklärung über die Inanspruchnahme des gewünschten Behilferegimes muss von allen Partnern vorgelegt werden, die im Rahmen des beantragten Projekts eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und somit als Unternehmen im Sinne der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten und eine Förderung auf der Grundlage der staatlichen Beihilfen beantragen. Auch öffentliche Partner können als Unternehmen gelten, wenn sie eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ausüben mit dem Ziel der Produktion und Kommerzialisierung von Gütern und/oder Dienstleistungen auf einem Markt.

3) Die Bestätigung über den Einsatz von Eigenmitteln ist vorzulegen, wenn sich ein Partner mit eigenen Mitteln am Projekt beteiligt. Dies ist im Falle der italienischen privaten Partner zwingend erforderlich, da diese keine nationale Kofinanzierung erhalten. Auch die österreichischen Partner, die keine nationale Kofinanzierung erhalten, müssen diese Bestätigung vorlegen. Partner, die eine nationale Kofinanzierung erhalten (bsp. italienische öffentliche Partner), können sich dafür entscheiden, sich mit eigenen Mitteln am Projekt zu beteiligen. Eine Beteiligung mit eigenen Mitteln ist vorteilhaft (siehe Kriterium C5 "Methodik und Kriterien für die Auswahl der Projekte").

4) Die Kofinanzierungserklärung für österreichische Begünstigte ist von allen österreichischen Partnern vorzulegen, die eine nationale Kofinanzierung erhalten. Diese muss von jener Stelle unterzeichnet werden, welche die Kofinanzierung gewährt.

5) Die detaillierte technische Beschreibung, aus der auch der Stand der entsprechenden notwendigen Genehmigungen hervorgeht sowie evtl. zu beachtende Auflagen (Umwelt-, Denkmalschutz etc.) ist dann vorzulegen, wenn im Rahmen des Projektes strukturelle und infrastrukturelle Bauten/Arbeiten durchgeführt werden.

6) Detaillierter Kostenplan: Diesbezüglich sollte sich jeder Partner an die zuständige Regionale Koordinierungsstelle wenden und nachfragen, ob diese einen detaillierten Kostenplan wünscht.

Datum: 18.5.2016
[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Wie wird die Höhe der Reise- und Unterbringungskosten festgelegt?
Im Sinne der programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln (Kapitel 3.3) sind Reisekosten gemäß den geltenden nationalen bzw. regionalen Regelungen oder im Falle von öffentlichen Begünstigten gemäß den verwaltungsinternen Vorschriften der betreffenden Einrichtung nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu berechnen.

Grundsätzlich kommen interne Vorschriften zur Geltung. Für Unterbringungskosten und
Tagegelder gelten jedoch als Höchstlimit für deren Anerkennung die Vorgaben der Tabelle gemäß Art. 13, Anhang VII der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 des Rates vom 27. März 2007. Diese Erstattungstabelle für Dienstreisen setzt einen Höchstbetrag für Unterbringungskosten und einen Betrag für Tagegelder fest. Dabei wird jeweils der Betrag angegeben, welcher bei der Reise in das angegebene Land erstattet wird (z.B. Bestimmungsland Italien: 135 € Höchstbetrag an Hotelkosten, Bestimmungsland Österreich: 130 € Höchstbetrag an Hotelkosten usw.).
Datum: 6.5.2016

Letzte Aktualisierung: 20.11.2023