Interreg - European Regional Development Fund - European Union

FAQ 2021-2027

[21-27 Partnerschaft]

Welche Rolle nehmen assoziierte Partner ein und wie werden ihre Tätigkeiten finanziert?

Assoziierte Partner unterstützen das Projekt, bzw. die Partnerschaft von außen, indem sie ihr Know-How und ihren Zugang zu relevanten Daten und Informationen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus unterstützen sie die Verbreitung der Ergebnisse des Projekts unter den Zielgruppen.
Die assoziierten Partner finanzieren ihre Tätigkeiten selbst. Ihre Tätigkeiten dürfen nicht mit den öffentlichen Mitteln finanziert werden, die einem Projektpartner zugesprochen wurden. Eine Ausnahme bilden Reisekosten, welche aus dem Budget der Projektpartner – im Rahmen der Reisekostenpauschale - bezahlt werden können.  
Assoziierte Partner können auch außerhalb des Programmgebiets ansässig sein. Die Tätigkeit des assoziierten Partners selbst muss dem Programmgebiet zugutekommen.

Datum: 28.11.2023
[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Können gemeinsame Auftragsvergaben angewandt werden?

Gemeinsame Auftragsvergaben sind in den Förderfähigkeitsregeln nicht explizit genannt und sind bei Projekten in der Priorität 1, 2, 3, 4 und 5 in der Regel nicht vorgesehen.

Datum: 28.11.2023
[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Was bedeutet es, wenn eine Förderung beihilferelevant ist?

Eine Beihilferelevanz besteht, wenn alle Merkmale im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind: "Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen".
Gemäß geltender Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes wird als Unternehmen jedes Subjekt bezeichnet, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt und im (tatsächlichen oder potentiellen) Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern Güter oder Dienstleistungen anbietet. Die Qualifizierung des Unternehmensbegriffes erfolgt unabhängig von der juristischen Natur des Subjektes und auch unabhängig davon, ob ein Unternehmen mit der Absicht Gewinne zu erzielen gegründet wurde. Demnach umfasst dieser Begriff alle privaten und öffentlichen Unternehmen und die Gesamtheit ihrer „Produktionen” sowie auch Vereine ohne Gewinnabsicht; das begünstigte Subjekt muss jedoch effektiv eine Wirtschaftstätigkeit ausführen, die auf die Herstellung und Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen ausgerichtet ist.
Ist eine Förderung beihilferelevant, kann sie nur in Anwendung eines bestimmten Beihilferegimes (de minimis, AGVO - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung oder Ermächtigungs- oder Freistellungsregelung der Bezugsverwaltung des jeweiligen Projektträgers) gewährt werden. Die entsprechende Entscheidung kann erst im Zuge der Projektbewertung erfolgen. nach Beurteilung der von jedem einzelnen Projektpartner vorgelegten ergänzenden Unterlagen und des Projektantrages.
Eine Überprüfung der Beihilferelevanz hängt zudem von den jeweiligen Projekttätigkeiten ab. Die Definition als beihilferelevantes Unternehmen erfolgt nämlich im Hinblick auf die spezifische Tätigkeit: Sollte ein Subjekt sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, wird es demnach lediglich im Hinblick auf die Ersteren als Unternehmen qualifiziert.
Im Zuge der Projektberatung vorab kann, falls möglich, eine indikative Hilfestellung zum beihilferechtlichen Aspekt des Projekts gegeben werden. Dazu müssen der regional zuständigen Koordinierungsstelle die ausgefüllten ergänzenden Unterlagen und das technische Datenblatt übermittelt werden.
Weitere Informationen: LeitlinienBeihilfen_2023.pdf (interreg.net), insbesondere Kap. VII.

Datum: 28.11.2023
[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Können Aktivitäten in Kleinprojekten beihilfenrelevant sein?

In der Programmperiode 2021-27 können Aktivitäten in Kleinprojekten beihilfenrelevant sein.
Gemäß Artikel 20 a) der VO (EU) 651/2014 i.g.F. sind Beihilfen für Unternehmen in Interreg Projekten bis zu einem Höchstbetrag von 22.000€ beihilfenrechtskonform. Sollte die beihilfenrechtliche Förderung eines Partners 22.000€ überschreiten, kann Art. 20 der VO (EU) Nr. 651/2014 i.g.F. zur Anwendung kommen. Demnach sind Beihilfen für Begünstigte, deren Tätigkeiten in Interreg Projekten unter die beihilfenrechtlichen Vorschriften fallen, bis zu einer Förderquote von 80% der förderfähigen Kosten beihilfenrechtskonform.
Die Begünstigten der einzelnen Kleinprojektefonds (BZG, LAG) müssen im Zuge der Bestätigung des Projektes im System nach der Sitzung des Projektauswahlgremiums die beihilfenrechtliche Bewertung im System hochladen, damit die Verwaltungsbehörde im Anschluss eventuelle Beihilfen ins nationale Beihilfenregister eingeben kann.

Datum: 28.11.2023
[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Ab wann sind die angefallenen Kosten förderfähig?

Die angefallenen Kosten sind ab Einreichung des Projektantrages bis zum Projektende förderfähig. Demgemäß sind auch jene Kosten förderfähig, welche noch vor der Unterzeichnung des Interreg-Fördervertrages, jedoch nach Einreichung des Projektantrages, anfallen. Diese Kosten sind allerdings nur dann förderfähig, wenn das Projekt genehmigt wird.
Das Projektende wird für jedes Projekt individuell im Interreg-Fördervertrag festgelegt, der zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Lead Partner geschlossen wird.
Das Datum des Beginns der Förderfähigkeit der einzelnen CLLD-Kleinprojekte wird vom Begünstigten (LAG/BZG) selbst im System bei der Einreichung des Projektantrags definiert und sollte in der Regel nicht vor diesem Zeitpunkt liegen. Die Förderfähigkeit der CLLD-Mittelprojekte beginnt ab der korrekten Eingabe des jeweiligen Projektes im Monitoringsystem.
Information für genehmigte Projekte des 1. Aufrufs: Das Projektende ist projektspezifisch festzulegen und darf den 31/01/2026 nicht überschreiten. Die Projektdauer kann aufgrund von gerechtfertigten Gründen verlängert werden, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde (siehe Aufrufdokument, Punkt 8).

Datum: 28.11.2023
[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Was ist hinsichtlich der Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse für Infrastrukturinvestitionen / bauliche Maßnahmen (Punkt 3.6 der Förderfähigkeitsregeln des Programms) zu beachten?

Für Projekte, die Infrastrukturmaßnahmen oder produktive Investitionen beinhalten, muss die Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse bis 5 Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten unverändert bleiben, falls durch die Änderung eine Verlagerung der Produktionstätigkeit erfolgt oder falls durch die Änderung der Besitzverhältnisse einem anderem Subjekt ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder falls erhebliche Änderungen die Erreichung der ursprünglichen Ziele untergraben (vgl. Art.65 Abs. (1) der VO 1060/2021).

Auch wenn aus Sicht des Begünstigten kein Eigentumsverhältnis vorliegt, sondern dieser lediglich über die Verfügbarkeit der Infrastruktur verfügt, wie z.B. im Falle einer Investition in eine Immobilie, die vom Staat an eine Gemeinde mittels Konzession zur Verfügung gestellt worden ist, sind die Kosten für Infrastrukturmaßnahmen zuschussfähig. Sollten sich während 5 Jahren nach der Abschlusszahlung die Eigentumsverhältnisse ändern (z.B. Abtretung des Eigentums der Immobilie an die Gemeinde), muss gewährleistet sein, dass dadurch einem Subjekt nicht ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht.

Außerdem ist der allgemeine Grundsatz des direkten Projektbezugs zu beachten. Dies bedeutet, dass nur im Falle von Investitionen, die selbst den Projektzweck bzw. "Projektoutput" darstellen, der gesamte Betrag der Ausgaben zuschussfähig ist. Andernfalls ist lediglich eine dem Projektnutzungszeitraum proportionale Anerkennung möglich.

Datum: 28.11.2023
[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Können Sie bitte eine Definition der Echtkosten  geben? Welche Kostenkategorien fallen darunter?

Zusätzlich zu den vereinfachten Kostenoptionen (VKO) gibt es auch die sogenannten Echtkosten, die ausschließlich und unter bestimmten Umständen abgerechnet werden können: d.h. wenn sie nicht unter die Pauschale für Restkosten von 40 % oder 25 % fallen und diese Echtkosten in den Kostenkategorien "externe Dienstleistungen", "Ausrüstungskosten" und "Infrastrukturinvestitionen und/oder Bauarbeiten" fallen. Im Allgemeinen handelt es sich um Kosten, die in direktem Zusammenhang mit einer einzelnen Tätigkeit/Einheit stehen, wenn der Zusammenhang mit dieser einzelnen Tätigkeit/Einheit nachgewiesen werden kann.

Datum: 28.11.2023
[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Sind Kosten aus Vereinbarungen zwischen öffentlichen Verwaltungen zulässig? Wie werden sie im Projektbudget erfasst und abgerechnet?

Vereinbarungen zwischen öffentlichen Verwaltungen sind zulässig, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen (Artikel 12 der EU-Richtlinie Nr. 2014/24; Artikel 15 des Gesetzes Nr. 241/90 und Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 36/2023/Beschaffungsrecht); die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und speziell das INTERREG-Projekt betreffen.
Bei der Erstellung des Projektbudgets müssen die Kosten vollständig der Kategorie "Beratung und externe Dienstleistungen" zugeordnet werden.
Bei der Abrechnung müssen alle spezifischen Regeln der Zulässigkeitsvorschriften des Programms beachtet werden, auch in Bezug auf die Bestimmungen zu den Ausgabenkategorien, einschließlich der vereinfachten Optionen, auf die sich die Kosten der Vereinbarung beziehen. Im Falle der Abrechnung auf der Grundlage realer Kosten muss die öffentliche Verwaltung, mit der die Vereinbarung getroffen wurde, einen dokumentierten Kostenauszug bei der begünstigten öffentlichen Verwaltung vorlegen, der die Art der angefallenen Kosten gemäß den verschiedenen Ausgabenkategorien und Abrechnungsmethoden (Standardkosten, Pauschalsätze) des Kooperationsprogramms darlegt. Die begünstigte öffentliche Verwaltung führt die gesamten Ausgaben unter der Kategorie "externe Dienstleistungen" auf und legt dabei den genannten Kostenauszug sowie das Zahlungs-/Erstattungsdokument dem Partner der öffentlichen Verwaltung vor. Falls diese Kosten in den Pauschalsatz für Restkosten fallen, d.h., wenn die Anwesenheit des internen Personals des Begünstigten erforderlich ist, ist der Begünstigte in jedem Fall verpflichtet, eine Liste der Ausgaben der öffentlichen Verwaltung, mit der eine Vereinbarung getroffen wurde, bei der begünstigten öffentlichen Verwaltung vorzulegen, die die Art der angefallenen Kosten gemäß den verschiedenen Ausgabenkategorien des Kooperationsprogramms darlegt.

Datum: 28.11.2023
[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Wann erfolgt die Einstufung der Leistungsgruppen?

Die Einstufung der effektiven Personen je LG erfolgt am Beginn des Projektes (nach Unterzeichnung des Interreg-Vertrags) durch die Erfassung der Personen in coheMON (also spätestens im Zuge der ersten Abrechnung). Die Einstufung bleibt für die ganze Projektlaufzeit unverändert. Siehe Förderfähigkeitsregeln, Punkt. 3.1.1.

Datum: 28.11.2023
[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Werden im Projekt Externe Dienstleistungen beantragt und keine Personalkosten, können dann trotzdem Reisekosten beantragt werden?

Reisekosten sind für internes Personal vorbehalten. Also entweder Personal des Akteurs oder des Begünstigten.  Sofern also keine Personalkosten abgerechnet werden, können keine Reisekosten beantragt werden.
Reise- und Unterbringungskosten externer Sachverständiger und Dienstleister fallen unter die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen.

Datum: 28.11.2023

Letzte Aktualisierung: 28.11.2023