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News | 05.10.2020 | 12:13

Restkostenpauschale – neue Abrechnungsmethodik in coheMON aktiv

Anhand der Einführung der Restkostenpauschale bis zu 40% in der derzeitigen Programmperiode wird eine Vereinfachung auf mehreren Ebenen verfolgt. In Projekten mit hohem Personalkostenanteil kann die Anwendung dieser Vereinfachungsform eine beträchtliche Reduzierung des Abrechnungs- und Kontrollaufwandes mit sich bringen.

Wie von den programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln (V.4 vom 30.06.2020, genehmigt mit Umlaufverfahren des Begleitausschusses) des Kooperationsprogramm Interreg V – A Italien Österreich und durch die Entscheidung des Begleitausschusses vorgesehen, besteht die Möglichkeit, eine Restkostenpauschale bis zu 40% der direkt förderfähigen Personalkosten geltend zu machen.

Jeder Begünstigte der Achse 1, 2 und 3 (LP und PP), welchem noch kein Prüfbericht ausgestellt wurde und dessen Personalkosten über 70% des Gesamtbudget liegen, kann die Umstellung auf die Restkostenpauschale nach eigener Einschätzung der Zweckmäßigkeit anhand eines eigenen Restkostenänderungsantrags über das coheMON-System beantragen. Das neue Handbuch zur Beantragung der Restkostenpauschale ist auf der Interreg IT- AT Homepage einsehbar.

Für weitere Informationen steht Ihnen das Gemeinsame Sekretariat zur Verfügung.

(JS)

(Letzte Aktualisierung: 20.05.2009)