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FAQ - Häufige Fragen

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  Fragen und Antworten

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[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Gilt für Ausrüstungskosten, bei denen lediglich die Abschreibungsquoten abgerechnet werden, die Verpflichtung zur Beibehaltung des Verwendungszweckes für 5 Jahre?
Laut Art. 71 VO (EU) 1303/2013 bezieht sich die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse und des Verwendungszwecks für einen Zeitraum von 5 Jahren lediglich auf Vorhaben, welche Investitionen in Infrastruktur bzw. produktive Investitionen beinhalten (zwecks besserer Leserlichkeit dieser FAQ etwas vereinfacht ausgedrückt. Der VO-Text enthält zusätzliche Präzisierungen zu den verwendeten Begriffen, z.B. "Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse und des Verwendungszwecks"). Die Europäische Kommission definiert produktive Investitionen als "Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Wirtschaftsgüter für Unternehmen, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen und damit zu Bruttoinvestitionen und Beschäftigung beitragen" (vgl. Europäischer Rechnungshof - Sonderbericht Nr. 08/2018: EU-Unterstützung für produktive Investitionen in Unternehmen, S. 13). Auch Art. 3 VO (EU) 1301/2013 Abs. 1 ebenso wie Erwägungsgrund Nr. 64 der VO (EU) 1303/2013 definiert produktive Investitionen in Zusammenhang mit Unternehmen. Falls ein Vorhaben keine Investition in Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, sind die Vorgaben von Art. 71, vorbehaltlich spezifischer Anforderungen laut Beihilfenrecht, nicht einzuhalten. 
 
Im Falle von Infrastrukturen oder produktiven Investitionen von Unternehmen müssen die Anforderungen gemäß Art. 71 zur Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse bzw. des Verwendungszweckes eingehalten werden.  Werden bei der Abrechnung hingegen, lediglich die Abschreibungsquoten der Investition während der Nutzung innerhalb der Projektdauer berücksichtigt und unter der Bedingung, dass während dieses Zeitraums die Voraussetzung laut Art 71. erfüllt wurden, sind diese Ausgaben zuschussfähig (vgl. Art. 71 VO (EU) 1303/2013 (1) Abs. 2) ohne Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Besitzverhältnisse und des Verwendungszwecks über die Projektdauer hinaus.
Datum: 17.9.2018

[Forschung und Innovation]
Das Produkt, das ich zusammen mit meiner Gruppe entwickelt habe, ist ein völlig neues Kleidungsstück, ein Wendemantel in verschiedenen Ausführungen. Auf der einen Seite aus Neopren und auf der anderen Seite aus einem beliebigen Stoff. Beide sind durch durch einen abnehmbaren Reißverschluss trennbar. Der Wendemantel schützt vor Regen und Kälte, aber auch vor der Hitze.
Sollten Sie Interesse haben an einer Zusammenarbeit wenden Sie sich an gs-sc@provinz.bz.it.
Datum: 14.8.2018

[Natur und Kultur]
Wildbienen – Lebensraum und Bestand Wir, ein Projektteam bestehend aus dem Regionalmanagement Wipptal, dem Verein Natopia, der EURAC Bozen und dem Regionalmanagement Bezirk Imst beabsichtigen ein Projekt zur Thematik Wildbienen & Lebensraum zu initiieren und als Interreg-Projekt einzureichen. Hierfür sind wir auf der Suche nach möglichen Projektpartnern. Angedacht ist die Bearbeitung von vier Teilaspekten innerhalb des Projekts. Der erste Teil widmet sich der Bestandsaufnahme bzw. dem Monitoring von Wildbienen an ausgewählten Standorten. Im zweiten Teil widmet sich eine wissenschaftliche Studie der Untersuchung des benötigten Habitats für die Förderung der Wildbienen. Daraus sollen sich auch konkrete Handlungsempfehlungen ableiten lassen. Der dritte Aspekt beschäftigt sich mit dem Thema Umweltbildung und Sensibilisierung. So ist die Einbindung von Schulen über Workshops oder Schulprogrammen angedacht sowie die Einbindung der Bevölkerung im Rahmen von „Citizen Science“. Als letzter Punkt wäre die Förderung der Nachwuchsforscher im Bereich der Wildbienenforschung und -bestimmung angedacht. Wir würden uns über mögliche Partner aus den verschiedensten Bereichen (Regionalentwicklungsvereine, Institutionen, Landesabteilungen, Forschungseinrichtungen, etc.) freuen.
Sollten Sie Interesse haben an einer Zusammenarbeit wenden Sie sich an gs-sc@provinz.bz.it.
Datum: 16.7.2018

[Istitutionen]

We want to promote a project favoring integration and coordination of social services, health assistance and municipalities work (possibly involving ICT components) especially concerning care of elderly people in the area of the programme as a leading example/experience. We are available both to coordinate the project preparation or to enter in other similar projects concerning the same or similar issues.

Sollten Sie Interesse haben an einer Zusammenarbeit wenden Sie sich an gs-sc@provinz.bz.it.
Datum: 30.5.2018

[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Sind Reise- und Unterbringungskosten von in der Organisationsstruktur des Projektpartners eingebundenen Personen förderfähig?
Reise- und Unterbringungskosten von in der Organisationsstruktur des Projektpartners eingebundenen Personen (wie z.B. Direktor, Bürgermeister, Abteilungsleiter und dergleichen), deren Personalkosten nicht über das Projekt abgerechnet werden, welche aber z.B. an Konferenzen, Veranstaltungen, Sitzungen oder Treffen teilnehmen, sind zulässig, falls ein direkter Projektbezug besteht, sie notwendig und relevant für das Projekt sind sowie die Teilnahme nachgewiesen wird.
Datum: 9.4.2018

[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Was versteht man unter „Teilnahme von Dritten“ bei Veranstaltungen mit Catering?
Laut programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln (vgl. Punkt 3.4) sind Kosten für das Catering bei Veranstaltungen nur bei Teilnahme von Dritten förderfähig. Mit „Teilnahme von Dritten“ ist dabei die Teilnahme von Personen gemeint, die nicht direkt im Projekt involviert sind. Als „direkt im Projekt involviert“ gelten beispielsweise Projektpartner, assoziierte Partner oder Personen, die über ein Vertragsverhältnis mit dem Projekt verbunden sind.
 
Bei „internen“ Sitzungen zwischen Projektpartnern hingegen können die Ausgaben (Reise- und Unterbringungskosten) der einzelnen Mitarbeiter der Projektpartner in der Kostenkategorie "Reise- und Unterbringungskosten" abgerechnet werden, sofern Reisekosten in Beachtung interner Vorschriften getätigt werden. Reise- und Unterbringungskosten der Mitarbeiter eventueller „Assoziierter Partner“ können im Rahmen des eigenen Budgets der begünstigten Projektpartner geltend gemacht werden (vgl. Punkt 3.3 der Förderfähigkeitsregeln)

Datum: 9.4.2018

[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Welche Projektänderungen sind formal zu beantragen und von der Verwaltungsbehörde zu genehmigen?
Laut Art. 5 Abs. 2 des Interreg-Fördervertrags besteht die Möglichkeit, Mittelverschiebungen zwischen Kostenkategorien bis maximal 20% oder bis zu einem Betrag von 10.000 € vorzunehmen. Für solche Mittelverschiebungen ist keine formale Genehmigung durch die VB notwendig. Damit der Abrechnungsprozess effizient ablaufen kann, muss die entsprechende Berichterstattung über coheMON erfolgen, indem die Verschiebungen im System eingegeben werden. Die entsprechenden Ausgaben können anschließend sofort abgerechnet und anerkannt werden. Überschreitungen von mehr als 20% und zugleich über 10.000 € sind ebenfalls über coheMON zu beantragen, müssen hingegen ausdrücklich von der VB, in der Regel unter Einbeziehung der regionalen Koordinierungsstellen (RKs), genehmigt werden (Art. 5 Abs. 3 Interreg-Fördervertrag).
NB: Die Verpflichtung der Genehmigung durch die VB bedeutet nicht, dass die betreffenden „geänderten“ Ausgaben erst nach der formalen Genehmigung des Änderungsantrages getätigt werden dürfen. Auf eigenes Risiko können die geänderten Ausgaben auch vor der formalen Genehmigung getätigt werden. Eine Anerkennung der betroffenen Ausgaben kann jedoch erst nach der formalen Genehmigung durch die VB erfolgen. Falls der Begünstigte aufgrund der inhaltlichen oder betragsmäßigen Natur der beantragten Änderungen Zweifel hat, ob diese von der VB genehmigt werden, empfiehlt es sich, mit der Umsetzung der geänderten Tätigkeiten auf die formale Genehmigung zu warten.

Grundsätzlich bleibt durch derartige Mittelverschiebungen die Verpflichtung zur Umsetzung der im Projektantrag enthaltenen Projektinhalte unberührt (Art. 5 Abs. 3 Interreg-Fördervertrag). 

Die oben beschriebene Vorgehensweise bezüglich Mittelverschiebungen findet ebenso Anwedung bei wesentlichen Änderungen der Projektinhalte, mit oder ohne damit einhergehenden Kostenverschiebungen. Solche „wesentlichen“ Änderungen (ausgenommen sind reine Umsetzungsdetails ohne Auswirkung auf Zielsetzungen oder Ergebnisse) sind ebenfalls über coheMON zu beantragen und können auf eigenes Risiko durchgeführt werden, die betroffenen Ausgaben jedoch erst nach der formalen Genehmigung durch die VB von den Kontrollinstanzen (FLC) anerkannt werden. 

Mittelverschiebungen lediglich zwischen WPs, ohne damit einhergehende Verschiebungen zwischen Kostenkategorien und/oder Änderung wesentlicher Inhalte, müssen im coheMON nicht erfasst werden. Der Abrechnungsprozess wird dadurch nicht behindert. 

Diese Handhabe von Projektänderungen soll im Sinne der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Programmbehörden und Begünstigten einerseits die termingerechte Projektumsetzung unterstützen und verhindern, dass es im Falle von unwesentlichen Änderungen durch das Beantragen/Warten auf eine formale Genehmigung zu Verzögerungen kommt, ohne dadurch andererseits den Programmbehörden bei wesentlichen Projektänderungen, die Möglichkeit des Einspruchs zu nehmen.
Datum: 16.1.2018

[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Wann müssen Vorbereitungskosten bezahlt werden?
Laut „Programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln“, Absatz 2.3 sind Vorbereitungskosten förderfähig, die im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Aufrufs und der Einreichung des Projektantrages getätigt werden.
Aufgrund der kurzen Zeitspanne und der häufig aufwändigen Zahlungsverfahren, kann es schwierig sein, sämtliche Schritte - von der Beauftragung, über die Erbringung der Dienstleistung bis zur Rechnungsstellung und Bezahlung – innerhalb der Frist zur Projekteinreichung abzuwickeln.
Daher gelten – vorbehaltlich der Projektgenehmigung - jene Vorbereitungskosten als zulässig, die im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Aufrufs und der Einreichung des Projektantrages zumindest durchgeführt (Leistungserbringung) werden. Rechnungsstellung und Zahlung der Leistung können auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Datum: 6.11.2017

[Förderfähigkeit der Ausgaben]
In welchen Fällen ist es nicht notwendig die Genehmigung der „Kosten außerhalb des Programmgebiets“ bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen?

Kosten für Projekttätigkeiten, die außerhalb des Programmgebietes anfallen, müssen entweder im genehmigten Projektantrag stehen oder ausdrücklich von der Verwaltungsbehörde genehmigt werden (siehe Programmspezifische Förderfähigkeitsregeln, Punkt 2.2 B). Solche Kosten außerhalb des Programmgebiets gelten als stillschweigend von der Verwaltungsbehörde genehmigt, falls mindestens zwei der folgenden Elemente zutreffen:

  • Unmittelbare Nähe zum Programmgebiet (bis zu 15 km)
  • Geringfügiger Kostenpunkt (unter 1.000,00 €)
  • Die Projekttätigkeit entfaltet sich am Projektstandort eines Projektpartners außerhalb des Programmgebiets (z.B. Veranstaltung, Tagung, Sitzungen, Besprechungen usw.)

Die auf diese vereinfachte Weise genehmigten Kosten außerhalb des Programmgebiets sind als solche jedenfalls im Monitoringsystem des Programms zu erfassen und somit bei der Abrechnung vom Begünstigten anzugeben.

Für die Definition der „Kosten außerhalb des Programmgebiets“ kann die entsprechende FAQ unter www.interreg.net/faq konsultiert werden: „Welche Reise- und Unterbringungskosten gelten als „Kosten außerhalb des Programmgebiets?“.

Datum: 30.8.2017

[CLLD]
Hat die Zwischenevaluierung der CLLD-Strategie einen Einfluss auf den Förderzeitraum des Schirmprojekt "Kleinprojekte"?
Das Schirmprojekt "Kleinprojekte" läuft über die gesamte Dauer der Förderperiode, wobei in Art. 9 des CLLD-Fördervertrags eine Zwischenevaluierung der Umsetzung der CLLD-Strategie insgesamt zum 30.09.2019 und zum 30.09.2022 verpflichtend vorgesehen ist. Der Förderzeitraum des Schirmprojektes ist durchgehend und wird von diesen Evaluierungen nicht unterbrochen.
Die Kleinprojekte sind somit innerhalb des gesamten Förderzeitraums des Schirmprojektes förderfähig.
Datum: 21.6.2017

(Letzte Aktualisierung: 20.07.2009)