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[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Was ist hinsichtlich der Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse für Infrastrukturinvestitionen / bauliche Maßnahmen (Punkt 3.6 der Förderfähigkeitsregeln des Programms) zu beachten?

Für Projekte, die Infrastrukturmaßnahmen oder produktive Investitionen beinhalten, muss die Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse bis 5 Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten unverändert bleiben, falls durch die Änderung eine Verlagerung der Produktionstätigkeit erfolgt oder falls durch die Änderung der Besitzverhältnisse einem anderem Subjekt ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder falls erhebliche Änderungen die Erreichung der ursprünglichen Ziele untergraben (vgl. Art.65 Abs. (1) der VO 1060/2021).

Auch wenn aus Sicht des Begünstigten kein Eigentumsverhältnis vorliegt, sondern dieser lediglich über die Verfügbarkeit der Infrastruktur verfügt, wie z.B. im Falle einer Investition in eine Immobilie, die vom Staat an eine Gemeinde mittels Konzession zur Verfügung gestellt worden ist, sind die Kosten für Infrastrukturmaßnahmen zuschussfähig. Sollten sich während 5 Jahren nach der Abschlusszahlung die Eigentumsverhältnisse ändern (z.B. Abtretung des Eigentums der Immobilie an die Gemeinde), muss gewährleistet sein, dass dadurch einem Subjekt nicht ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht.

Außerdem ist der allgemeine Grundsatz des direkten Projektbezugs zu beachten. Dies bedeutet, dass nur im Falle von Investitionen, die selbst den Projektzweck bzw. "Projektoutput" darstellen, der gesamte Betrag der Ausgaben zuschussfähig ist. Andernfalls ist lediglich eine dem Projektnutzungszeitraum proportionale Anerkennung möglich.

Datum: 28.11.2023

[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Ab wann sind die angefallenen Kosten förderfähig?

Die angefallenen Kosten sind ab Einreichung des Projektantrages bis zum Projektende förderfähig. Demgemäß sind auch jene Kosten förderfähig, welche noch vor der Unterzeichnung des Interreg-Fördervertrages, jedoch nach Einreichung des Projektantrages, anfallen. Diese Kosten sind allerdings nur dann förderfähig, wenn das Projekt genehmigt wird.
Das Projektende wird für jedes Projekt individuell im Interreg-Fördervertrag festgelegt, der zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Lead Partner geschlossen wird.
Das Datum des Beginns der Förderfähigkeit der einzelnen CLLD-Kleinprojekte wird vom Begünstigten (LAG/BZG) selbst im System bei der Einreichung des Projektantrags definiert und sollte in der Regel nicht vor diesem Zeitpunkt liegen. Die Förderfähigkeit der CLLD-Mittelprojekte beginnt ab der korrekten Eingabe des jeweiligen Projektes im Monitoringsystem.
Information für genehmigte Projekte des 1. Aufrufs: Das Projektende ist projektspezifisch festzulegen und darf den 31/01/2026 nicht überschreiten. Die Projektdauer kann aufgrund von gerechtfertigten Gründen verlängert werden, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde (siehe Aufrufdokument, Punkt 8).

Datum: 28.11.2023

[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Können Aktivitäten in Kleinprojekten beihilfenrelevant sein?

In der Programmperiode 2021-27 können Aktivitäten in Kleinprojekten beihilfenrelevant sein.
Gemäß Artikel 20 a) der VO (EU) 651/2014 i.g.F. sind Beihilfen für Unternehmen in Interreg Projekten bis zu einem Höchstbetrag von 22.000€ beihilfenrechtskonform. Sollte die beihilfenrechtliche Förderung eines Partners 22.000€ überschreiten, kann Art. 20 der VO (EU) Nr. 651/2014 i.g.F. zur Anwendung kommen. Demnach sind Beihilfen für Begünstigte, deren Tätigkeiten in Interreg Projekten unter die beihilfenrechtlichen Vorschriften fallen, bis zu einer Förderquote von 80% der förderfähigen Kosten beihilfenrechtskonform.
Die Begünstigten der einzelnen Kleinprojektefonds (BZG, LAG) müssen im Zuge der Bestätigung des Projektes im System nach der Sitzung des Projektauswahlgremiums die beihilfenrechtliche Bewertung im System hochladen, damit die Verwaltungsbehörde im Anschluss eventuelle Beihilfen ins nationale Beihilfenregister eingeben kann.

Datum: 28.11.2023

[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Was bedeutet es, wenn eine Förderung beihilferelevant ist?

Eine Beihilferelevanz besteht, wenn alle Merkmale im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind: "Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen".
Gemäß geltender Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes wird als Unternehmen jedes Subjekt bezeichnet, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt und im (tatsächlichen oder potentiellen) Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern Güter oder Dienstleistungen anbietet. Die Qualifizierung des Unternehmensbegriffes erfolgt unabhängig von der juristischen Natur des Subjektes und auch unabhängig davon, ob ein Unternehmen mit der Absicht Gewinne zu erzielen gegründet wurde. Demnach umfasst dieser Begriff alle privaten und öffentlichen Unternehmen und die Gesamtheit ihrer „Produktionen” sowie auch Vereine ohne Gewinnabsicht; das begünstigte Subjekt muss jedoch effektiv eine Wirtschaftstätigkeit ausführen, die auf die Herstellung und Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen ausgerichtet ist.
Ist eine Förderung beihilferelevant, kann sie nur in Anwendung eines bestimmten Beihilferegimes (de minimis, AGVO - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung oder Ermächtigungs- oder Freistellungsregelung der Bezugsverwaltung des jeweiligen Projektträgers) gewährt werden. Die entsprechende Entscheidung kann erst im Zuge der Projektbewertung erfolgen. nach Beurteilung der von jedem einzelnen Projektpartner vorgelegten ergänzenden Unterlagen und des Projektantrages.
Eine Überprüfung der Beihilferelevanz hängt zudem von den jeweiligen Projekttätigkeiten ab. Die Definition als beihilferelevantes Unternehmen erfolgt nämlich im Hinblick auf die spezifische Tätigkeit: Sollte ein Subjekt sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, wird es demnach lediglich im Hinblick auf die Ersteren als Unternehmen qualifiziert.
Im Zuge der Projektberatung vorab kann, falls möglich, eine indikative Hilfestellung zum beihilferechtlichen Aspekt des Projekts gegeben werden. Dazu müssen der regional zuständigen Koordinierungsstelle die ausgefüllten ergänzenden Unterlagen und das technische Datenblatt übermittelt werden.
Weitere Informationen: LeitlinienBeihilfen_2023.pdf (interreg.net), insbesondere Kap. VII.

Datum: 28.11.2023

[21-27 Förderfähigkeit der Ausgaben]

Können gemeinsame Auftragsvergaben angewandt werden?

Gemeinsame Auftragsvergaben sind in den Förderfähigkeitsregeln nicht explizit genannt und sind bei Projekten in der Priorität 1, 2, 3, 4 und 5 in der Regel nicht vorgesehen.

Datum: 28.11.2023

[Abrechnung der Spesen/Berichterstattung]
Kann jeder Projektpartner die Restkostenpauschale beantragen?
Wie von den programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln (V.4 vom 30.06.2020) des Kooperationsprogramm Interreg V – A Italien Österreich vorgesehen, besteht seit Ende 2020 für Projektpartner genehmigter Projekte die Möglichkeit, die Anwendung einer Restkostenpauschale bis zu 40% der direkt förderfähigen Personalkosten zu beantragen (vgl. Kap. 4.4).  

Diese Möglichkeit besteht für jeden Begünstigten (LP und PP) in den Achsen 1 bis 3 sowie für CLLD Mittelprojekte, vorausgesetzt dass dessen genehmigte Personalkosten über 71,43% ihres Gesamtbudgets liegen und noch kein Antrag auf Ausgabenerstattung übermittelt wurde. Die Beantragung erfolgt über das coheMON-System. Der zur Anwendung gelangende Prozentsatz der Restkostenpauschale wird anhand des genehmigten Finanzplans berechnet.  
Datum: 8.6.2021

[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Wie soll die Verpflichtung, auf die Finanzierung durch die EU, den Fonds und das Programm hinzuweisen, bei der Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen auf Social Media-Plattformen eingehalten werden?

Bei jeder Publikation in Schrift, Bild und Ton muss gemäß VO 1303/2013, Anhang XII Abs. 2.2. (1) stets die ausdrückliche und eindeutige Nennung, bzw. Kennzeichnung der finanziellen Förderung durch die Europäische Union, bzw. den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen des Kooperationsprogramms Interreg V-A Italien-Österreich 2014-2020 garantiert werden. Fügen Sie deshalb jeder Publikation in Schrift, Bild oder Ton den Hinweis "gefördert durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und Interreg V-A Italien-Österreich 2014-2020", bzw. das Programmlogo bei. Ansonsten kann der Anspruch auf Förderfähigkeit ganz oder teilweise verfallen.

Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich auch auf Social Media-Plattformen. Der Bereich ist in ständiger Evolution und soll daher im Detail nicht abschließend reguliert werden. Aus den Zielsetzungen des geltenden Regelwerks kann abgeleitet werden:

  • Auf Social Media-Profilen, bzw. -Seiten, die eigens für das Projekt erstellt werden, sollte ein permanenter Förderhinweis angebracht werden, etwa durch Darstellung des Programmlogos im Titel- oder Profilbild auf Facebook, Twitter, Youtube und Pinterest oder durch die Nennung "funded by EU" auf Instagram und TikTok, da ansonsten der Anspruch auf Förderfähigkeit ganz oder teilweise verfallen kann.
  • Die Anbringung des Förderhinweises gilt auch für alle anderen nicht explizit genannten Social Media-Plattformen.
  • Zur Steigerung der Bekanntheit des Programms und des gemeinschaftlichen Beitrags kann auch jedem veröffentlichtem Content (Video, Bild, Link), der in Zusammenhang mit dem Projekt steht und öffentlich einsehbar ist, ein Förderhinweis angefügt werden, sofern dies technisch möglich und zweckmäßig ist.
Datum: 27.8.2020

[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Können ehrenamtliche Mitarbeiter Reise- und Unterbringungskosten abrechnen?

Laut programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln sind "die von den Angestellten der Projektpartner getätigten Reisekosten (Verpflegung, Unterkunft, Transport) förderfähig, sofern diese klar den Projektaktivitäten zuordenbar und für die Umsetzung des Projekts notwendig sind und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ausgewählt wurden." Ehrenamtliche Mitarbeiter einer Organisation entrichten Tätigkeiten, die freiwillig und ohne Gewinnabsicht sind. Von der jeweiligen begünstigten Organisation können die tatsächlichen Kosten für die durchgeführte Reise- und Unterbringungskosten ihrer ehrenamtlichen Mitarbeiter abgerechnet werden. Der Begünstigte muss eine Begründung der Notwendigkeit angeben, dass diese Kosten für das Projekt erforderlich sind. Da ehrenamtliche Mitarbeiter kein arbeitsrechtliches Verhältnis mit der Organisation haben, kann als Beschäftigungsdokument ein Mitgliedsausweis vorgewiesen werden, und/oder andere Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die Person ehrenamtliches Mitglied des Begünstigten ist. Die Kosten sind letztendlich nur dann förderfähig, wenn die vorgeschriebenen Ausgabenbelege der Reise und/oder Unterbringung und ein Nachweis der erfolgten Rückvergütung an den ehrenamtlichen Mitarbeiter (Zahlungsbeleg) mit dem Hinweis auf das Projekt (für italienische Begünstigte inklusive CUP) bei der Abrechnung beigelegt werden. Es wird präzisiert, dass solche Ausgaben in der Kostenkategorie "Reise- und Unterbringungskosten" und nicht in jener für "externe Expertise und Dienstleistungen" zu erfassen sind, da die ehrenamtlichen Mitarbeiter in diesem Zusammenhang wie internes Personal behandelt werden.

Datum: 12.5.2020

[Förderfähigkeit der Ausgaben]

Wie lange sollte der Hinweis auf die Förderung durch die Europäische Union, den Fonds für regionale Entwicklung und das Programm Interreg V-A Italien-Österreich auf den Online-Auftritten den Projektes mindestens veröffentlicht bleiben?

Laut Kommunikationsvorschriften ist jeder Begünstigte gemäß VO 1303/2013 Anhang XII Abs. 2.2. (1) dazu verpflichtet, allen seinen Kommunikationsmaßnahmen einen Hinweis auf die finanzielle Förderung durch die Europäische Union, den Fonds für regionale Entwicklung und das Programm Interreg Italien-Österreich in Bild, Schrift oder Ton gut sichtbar beizufügen.

Bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der in der Endabrechnung geltend gemachten Fördermittel muss diese Verpflichtung, ebenso wie sämtliche andere den Begünstigten obliegenden Verpflichtungen, eingehalten werden. Erst zu diesem Zeitpunkt gilt das Projekt formal als abgeschlossen.

Zur Verbreitung der Kenntnisse über die Unterstützungsmöglichkeiten des Förderprogramms Interreg Italien-Österreich wird empfohlen, die Informationen über das umgesetzte Projekt sowie den entsprechenden Förderhinweis nach eigenem Ermessen auch über das formale Projektende hinaus der Öffentlichkeit leicht zugänglich bereitzustellen, indem diese weiterhin, wie bereits während der Umsetzungsphase z.B. auf dem Online-Auftritt des Projektes veröffentlicht bleiben. Die Verbreitung der Projektergebnisse und die Fördermöglichkeiten des Kooperationsprogramms trägt dazu bei, andere Organisationen und Einrichtungen zu ähnlichen Vorhaben im Sinne der Unionspolitik zu inspirieren.

Datum: 19.2.2020

[Forschung und Innovation]
The project consists of creating an interregional academy, that helps people with no or low experience in software developmentdesign to develop software that could be used as a Minimum Viable Product for a possible startup/company. This academy would merge the fields of software engineering, design,business to help young peopleadults to acquire the skills required to develop their own projects, taking into account the initial economic difficulties that every startup has to face.

Sollten Sie Interesse haben an einer Zusammenarbeit wenden Sie sich an gs-sc@provinz.bz.it.

Datum: 28.12.2019

(Letzte Aktualisierung: 20.07.2009)