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[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Gilt der Fördersatz von bis zu 85 % an EFRE-Mitteln auch für Projekte im Rahmen der Achse 1?
Ja, auch im Rahmen der Achse 1 können den einzelnen Partnern der genehmigten Projekte EFRE-Fördermittel aus dem Programm Interreg Italien-Österreich im Ausmaß von bis zu 85% gewährt werden. Der Wert von 80 %, welcher im Kooperationsprogramm Abschnitt 3, Kapitel 3.1 (S. 70) für die Achse 1 angegeben wird, stellt nämlich einen mittleren Zielwert dar, der auf Programmebene zu verfolgen ist.
Datum: 27.5.2016

[Förderfähigkeit der Ausgaben]
In welche Kostenkategorie fallen Forschungsaufträge?
Dies hängt von der Art des Vertrages ab, auf dessen Grundlage der Forschungsauftrag erteilt wird. Handelt es sich dabei um Projektverträge oder andere neue Formen von Verträgen, so fallen diese in die Kostenkategorie "Externe Dienstleistung". Die vertraglichen Bestimmungen können in den beiden Mitgliedsstaaten unterschiedlich sein, weshalb österreichische Partner und italienische Partner auch eine unterschiedliche Zuordnung wählen können. Es wird jedoch empfohlen Forschungsaufträge der Kostenkategorie "Externe Dienstleistung" zuzuweisen.
Datum: 20.5.2016

[Projekteinreichung]
In welchen Fällen müssen ergänzende Unterlagen bei Bedarf vorgelegt werden?

Die ergänzenden Unterlagen bei Bedarf werden in folgenden Fällen vorgelegt:

1) Das Statut / der Gründungsakt muss in jenen Fällen vorgelegt werden, in welche nicht eindeutig ist, ob der Partner öffentlicher oder privater Rechtsnatur ist.

2) Die Erklärung über die Inanspruchnahme des gewünschten Behilferegimes muss von allen Partnern vorgelegt werden, die im Rahmen des beantragten Projekts eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und somit als Unternehmen im Sinne der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten und eine Förderung auf der Grundlage der staatlichen Beihilfen beantragen. Auch öffentliche Partner können als Unternehmen gelten, wenn sie eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ausüben mit dem Ziel der Produktion und Kommerzialisierung von Gütern und/oder Dienstleistungen auf einem Markt.

3) Die Bestätigung über den Einsatz von Eigenmitteln ist vorzulegen, wenn sich ein Partner mit eigenen Mitteln am Projekt beteiligt. Dies ist im Falle der italienischen privaten Partner zwingend erforderlich, da diese keine nationale Kofinanzierung erhalten. Auch die österreichischen Partner, die keine nationale Kofinanzierung erhalten, müssen diese Bestätigung vorlegen. Partner, die eine nationale Kofinanzierung erhalten (bsp. italienische öffentliche Partner), können sich dafür entscheiden, sich mit eigenen Mitteln am Projekt zu beteiligen. Eine Beteiligung mit eigenen Mitteln ist vorteilhaft (siehe Kriterium C5 "Methodik und Kriterien für die Auswahl der Projekte").

4) Die Kofinanzierungserklärung für österreichische Begünstigte ist von allen österreichischen Partnern vorzulegen, die eine nationale Kofinanzierung erhalten. Diese muss von jener Stelle unterzeichnet werden, welche die Kofinanzierung gewährt.

5) Die detaillierte technische Beschreibung, aus der auch der Stand der entsprechenden notwendigen Genehmigungen hervorgeht sowie evtl. zu beachtende Auflagen (Umwelt-, Denkmalschutz etc.) ist dann vorzulegen, wenn im Rahmen des Projektes strukturelle und infrastrukturelle Bauten/Arbeiten durchgeführt werden.

6) Detaillierter Kostenplan: Diesbezüglich sollte sich jeder Partner an die zuständige Regionale Koordinierungsstelle wenden und nachfragen, ob diese einen detaillierten Kostenplan wünscht.

Datum: 18.5.2016

[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Wie wird die Höhe der Reise- und Unterbringungskosten festgelegt?
Im Sinne der programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln (Kapitel 3.3) sind Reisekosten gemäß den geltenden nationalen bzw. regionalen Regelungen oder im Falle von öffentlichen Begünstigten gemäß den verwaltungsinternen Vorschriften der betreffenden Einrichtung nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu berechnen.

Grundsätzlich kommen interne Vorschriften zur Geltung. Für Unterbringungskosten und
Tagegelder gelten jedoch als Höchstlimit für deren Anerkennung die Vorgaben der Tabelle gemäß Art. 13, Anhang VII der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 des Rates vom 27. März 2007. Diese Erstattungstabelle für Dienstreisen setzt einen Höchstbetrag für Unterbringungskosten und einen Betrag für Tagegelder fest. Dabei wird jeweils der Betrag angegeben, welcher bei der Reise in das angegebene Land erstattet wird (z.B. Bestimmungsland Italien: 135 € Höchstbetrag an Hotelkosten, Bestimmungsland Österreich: 130 € Höchstbetrag an Hotelkosten usw.).
Datum: 6.5.2016

[Natur und Kultur]

Die grenzüberschreitende Gemeinde Enego (Region Venetien, Provinz Vicenza) beabsichtigt ein Projekt umzusetzen zum Thema Aufräumarbeiten nach Schneidearbeiten in Hochwäldern für die Prävention von Waldbränden, zum Schutz des Lebensraumes von (vom Aussterben bedrohten) Wildtieren und zur Aufwertung der Gebiete (von touristischem Wert), die attraktiv, sicher, sauber und nutzbar sein sollen für die sanfte Mobilität: Wandern, Radfahren, Schneeschuhwandern, usw. 

Die geplanten Aktivitäten sind:

1) Eine Vereinbarung zwischen den Gemeinden und Forstwirtschaftsunternehmen, die für die Schneidearbeiten in den Gemeindegebieten verantwortlich sind, in denen auch die Pflicht zur Säuberung nach den Schneidearbeiten festgelegt wird, etwa die Entfernung von Stümpfen und Zweigen sowie das in Ordnung bringen des Geländes und der Pfade.

2) Nach dem Schneiden und Sammeln von Restmaterial am Rand der Wege, müssen die Verantwortlichen vor Ort die Zerkleinerung der Stämme vornehmen, die dann zu Biomassesnlagen im Gebiet gebracht werden oder zum Verkauf angeboten werden (Schaffung einer Handelskette).

3) Die Gemeinde bringt das Gebiet in Ordnung durch Versiegelung von Schlaglöchern und Anpflanzung neuer Bäume.

Sollten Sie Interesse haben an einer Zusammenarbeit wenden Sie sich an gs-sc@provinz.bz.it.
Datum: 5.5.2016

[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Ab wann sind die angefallenen Kosten förderfähig?

Die angefallenen Kosten sind ab Einreichung des Projektantrages bis zum Projektende förderfähig. Demgemäß sind auch jene Kosten förderfähig, welche noch vor der Unterzeichnung des Interreg-Fördervertrages, jedoch nach Einreichung des Projektantrages, anfallen. Diese Kosten sind allerdings nur dann förderfähig, wenn das Projekt genehmigt wird.

Das Projektende wird für jedes Projekt individuell bis maximal 30 Monate nach der Protokollierung des Interreg-Fördervertrages festgelegt, der zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Lead Partner geschlossen wird.

Datum: 4.5.2016

[Projekteinreichung]
Welche zusätzlichen Unterlagen sind verpflichtend von jedem Projektpartner digital zu unterschreiben und im Monitoringsystem coheMON hochzuladen?
Folgende Dokumente sind von jedem Projektpartner digital zu unterschreiben und vom Lead Partner im Monitoringsystem coheMON hochzuladen (lt. Aufruftext, Punkt 9):

(1) Erklärung des Rechtsstatus
(2) Verschiedene Erklärungen für Unternehmen
(3) Verschiedene Erklärungen für öffentliche Begünstigte

Die „Erklärung des Rechtsstatus“ (1) ist von jedem Projektpartner, unabhängig von dessen Rechtsnatur, vorzulegen. 
Die „Erklärungen für Unternehmen“ (2) sind insbesondere für die Einschätzung der Beihilferelevanz und der gegebenenfalls anzuwendenden Bestimmung notwendig. Daher sind diese Erklärungen von jedem Rechtssubjekt, welches im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als Unternehmen zu qualifizieren ist, vorzulegen: Insbesondere handelt es sich dabei um jedes Subjekt, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt und im (tatsächlichen oder potentiellen) Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern Güter oder Dienstleistungen anbietet. Die Qualifizierung des Unternehmensbegriffes  erfolgt unabhängig von der juristischen Natur des Subjektes und auch unabhängig davon ob ein Unternehmen zur Gewinnabsicht gegründet wurde. 
Dies bedeutet, dass auch öffentliche Begünstigte die „Erklärungen für Unternehmen“ (2) vorzulegen haben, sofern sie sie im Rahmen des beantragten Projektes eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. In diesem Falle sind die „Erklärungen für öffentliche Begünstigte“ (3) nicht vorzulegen.
Von allen öffentlichen Begünstigten, die im Rahmen des beantragten Projektes keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und nicht als Unternehmen im Sinne der vorgenannten Definition zu qualifizieren sind, sind die „Erklärungen für öffentliche Begünstigte“ (3) vorzulegen.

Weitere Dokumente (Statut/Gründungsakt, Erklärung über die Inanspruchnahme des gewünschten Behilfenregimes, Bestätigung über den Einsatz von Eigenmitteln, Kofinanzierungserklärung für österreichische Begünstigte, detaillierte technische Beschreibung im Falle der Realisierung von strukturellen und infrastrukturellen Bauten/Arbeiten, Detaillierter Kostenplan) sind nur bei Bedarf vorzulegen. Vorlagen zu allen diesen Dokumenten finden Sie hier.
Datum: 3.5.2016

[Förderfähigkeit der Ausgaben]
Was bedeutet es, wenn eine Förderung beihilferelevant ist?
Eine Beihilferelevanz besteht wenn alle Merkmale im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind: "Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen".

Gemäß geltender Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes wird als Unternehmen jedes Subjekt bezeichnet, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt und im (tatsächlichen oder potentiellen) Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern Güter oder Dienstleistungen anbietet. Die Qualifizierung des Unternehmensbegriffes  erfolgt unabhängig von der juristischen Natur des Subjektes und auch unabhängig davon ob ein Unternehmen zur Gewinnabsicht gegründet wurde. Demnach umfasst dieser Begriff alle privaten und öffentlichen Unternehmen und die Gesamtheit ihrer „Produktionen” sowie auch Vereine ohne Gewinnabsicht; das begünstigte Subjekt muss jedoch effektiv eine Wirtschaftstätigkeit ausführen, die auf die Herstellung und Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen ausgerichtet ist.

Ist eine Förderung beihilferelevant, kann sie nur in Anwendung eines bestimmten Beihilferegimes (de minimis, AGVO - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung oder Ermächtigungs-oder Freistellungsregeleung der Bezugsverwaltung des jeweiligen Projektträgers) gewährt werden. Die entsprechende Entscheidung kann erst im Zuge der Projektbewertung erfolgen nach Beurteilung der von jedem einzelnen Projektpartner vorgelegten ergänzenden Unterlagen und des Projektantrages. 

Eine Überprüfung der Beihilferelevanz hängt zudem von den jeweiligen Projekttätigkeiten ab. Die Definition als beihilferelevantes Unternehmen erfolgt nämlich im Hinblick auf die spezifische Tätigkeit: Sollte ein Subjekt sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, wird es demnach lediglich im Hinblick auf die Ersteren als Unternehmen qualifiziert.

Im Zuge der Projektberatung kann, falls möglich, eine indikative Hilfestellung zum beihilferechtlichen Aspekt des Projekts  gegeben werden. Dazu müssen der regional zuständigen Koordinierungsstelle die ausgefüllten ergänzenden Unterlagen und das technische Datenblatt übermittelt werden. 
Datum: 12.4.2016

[Natur und Kultur]
Vordergründiges Ziel ist die Schaffung eines  Tourismusangebotes zur Entsaisonalisierung des Tourismus mit Paketen für die Vor- und Nebensaison sowie eine grenzüberschreitende governance. 

Hierfür will das Projekt eine kultur-touristische Route entlang von Villen, Schlössern, ländlichen Dörfern und Landschaften schaffen, welche im Zusammenhang stehen mit Traditionen und Orten von Önogastronomie, Festivals und Ausstellungen, regionalen Museen, Konzerten und den geschichtlichen Ereignissen rund um Kaiser, Prinzen und Botschaftern. Es wird sich um eine naturalistische Route abseits der großen Verkehrsadern handeln, hauptsächlich entlang von Radrouten, wie etwa dem Drauradweg in Österreich und dem Fahrradweg Venedig-München in Venetien. Hauptaktivität ist die Erarbeitung georeferenzierter Zeichnung des Gebietes sowie die Schaffung eines interaktiven Webportals in drei Sprachen (IT-EN-DE) mit der Möglichkeit zum Download von Apps für Smartphones und Tablets. 

Wir sind die Associazione Ville Venete (Verband der venetischen Villen) und Handelskammer Unioncamere und wir sind auf der Suche nach einer Zusammenarbeit mit einem österreichischen Partner.
Sollten Sie Interesse haben an einer Zusammenarbeit wenden Sie sich an gs-sc@provinz.bz.it.
Datum: 8.4.2016

[Projekteinreichung]
Gibt es einen Aufruf zur Projekteinreichung für die Achse 4 CLLD? 

Die Achse 4 fördert im Rahmen des CLLD-Ansatzes die Regionalentwicklung auf lokaler Ebene durch Investitionen in grenzübergreifende Entwicklungsstrategien, die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen werden. Darüber soll die Integration und lokale Eigenverantwortung im unmittelbaren Grenzgebiet unterstützt werden.

Für die Achse 4 gibt es im Programmzeitraum 2014-2020 nur einen einzigen Aufruf. Dieser wurde am 01.06.2015 geschlossen. Im Rahmen dieses Aufrufs hat die Verwaltungsbehörde zur Einreichung von Entwicklungsstrategien zur Förderung der Regionalentwicklung auf lokaler Ebene aufgerufen. Die Strategien folgender Gebiete wurden genehmigt:

  • Dolomiti Live: Osttirol, Pustertal, Belluno
  • HEurOpen: Hermagor, Gemonese, Canal del Ferroe Val Canale, Carnia
  • Terra Raetica: Landeck, Imst, Vinschgau, Engiadina Bassa
  • Wipptal: Wipptal Tirol, Wipptal Südtirol

Diese vier CLLD-Gebiete werden bis 2020 Klein- und Mittelprojekte zur Förderung der Regionalentwicklung durch die direkte Einbeziehung der örtlichen Bevölkerung umsetzten. Ideen für solche Klein- und Mittelprojekte können im Rahmen von Aufrufen eingereicht werden, die von den CLLD-Gebieten veröffentlicht werden.

 

Datum: 31.3.2016

(Letzte Aktualisierung: 20.07.2009)