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News | 29.06.2016 | 09:38

Erleichterung für beihilferelevante Förderungen - Freistellungsregelung für Interreg V-A Italien-Österreich veröffentlicht

Die Freistellungsregelung, die eigens für das Kooperationsprogramm Interreg V-A Italien-Österreich 2014-2020 erarbeitet wurde, wurde am 28. Juni 2016 im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht und erleichtert die Vergabe beihilferelevanter Förderungen.

In der Achse 1b "Forschung und Innovation" und der Achse 2 "Natur und Kultur" können sich Unternehmen als Begünstigte an den vom Kooperationsprogramm kofinanzierten Projekten beteiligen.

In diesen Fällen können die Förderungen beihilferelevant sein. Eine Beihilferelevanz besteht wenn alle Merkmale im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind: "Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen".

Gemäß geltender Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes wird als Unternehmen jedes Subjekt bezeichnet, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt und im (tatsächlichen oder potentiellen) Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern Güter oder Dienstleistungen anbietet. Die Qualifizierung des Unternehmensbegriffes erfolgt unabhängig von der juristischen Natur des Subjektes und auch unabhängig davon ob ein Unternehmen zur Gewinnabsicht gegründet wurde. Demnach umfasst dieser Begriff alle privaten und öffentlichen Unternehmen und die Gesamtheit ihrer „Produktionen” sowie auch Vereine ohne Gewinnabsicht; das begünstigte Subjekt muss jedoch effektiv eine Wirtschaftstätigkeit ausführen, die auf die Herstellung und Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen ausgerichtet ist. Eine Überprüfung der Beihilferelevanz hängt daher von den jeweiligen Projekttätigkeiten ab. Die Definition als beihilferelevantes Unternehmen erfolgt im Hinblick auf die spezifische Tätigkeit: Sollte ein Subjekt sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, wird es demnach lediglich im Hinblick auf die Ersteren als Unternehmen qualifiziert.

Besteht beihilferelevanz, so ist es notwendig, die Vergabe der Förderungen unter Berücksichtigung des EU-Beihilfenrechts abzuwickeln. Dies kann unter anderem in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt geschehen.

Mit der „Regelung über die Gewährung von staatlichen Beihilfen an Unternehmen im Sinne der Freistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission“, zur Kenntnis genommen mit Beschluss der Landesregierung Nr. 666 vom 21.06.2016, wird der Verwaltungsbehörde ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem Beiträge an Unternehmen gewährt werden können, die an im Sinne der Verordnung 651/2014 freigestellten Projekten teilnehmen.

Dies Freistellungsregelung wurde am 28. Juni 2016 im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Einsehen können Sie diese unter www.interreg.net.

(PC)

(Letzte Aktualisierung: 09.06.2009)