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Interreg III A Österreich - Italien
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Selektionskriterien
 
Für die Projektauswahl werden drei unterschiedliche Arten von Kriterien verwendet:
A) formale,
B) spezifische und
C) zusätzliche Kriterien.
 
Während der Vorprüfungsphase bewerten die einzelnen lokalen Einheiten der Verwaltungsbehörde die ihnen zugegangenen Projektvorschläge auf der Grundlage der formalen Kriterien (A) die über die Förderfähigkeit der Projektanträge entscheiden.
  • Vollständigkeit der Angaben
  • Kontrolle der Kohärenz mit dem Programm (Eignung der Antragsteller und der vorgeschlagenen Maßnahmen, Lokalisierung) und mit den Politiken auf EU, nationaler und regionaler Ebene
  • Erste Kontrolle zum grenzüberschreitenden Bedeutung des Projekts (auf der Basis der nachfolgenden spezifischen Kriterien)
  • Technisch-wirtschaftliche Bewertung
In der zweiten Phase werden die Projekte durch den Lenkungsausschuß auf der Grundlage der spezifischen Selektionskriterien aus folgenden Bereichen geprüft:
1) Selektionskriterien hinsichtlich der Intensität der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
  • Gemeinsame Projektplanung vor Einreichung des Antrages
  • Gemeinsame Umsetzung nach Genehmigung des Projektes
  • Gemeinsame/r Nutzung/Einsatz der Projektergebnisse und Fortsetzung der Zusammenarbeit auch nach Ende der Ko-finanzierung aus EFRE-Mittel
  • Es sind mehr als zwei Partnerregionen beteiligt
2) Selektionskriterien hinsichtlich der erwarteten Wirkungen auf die grenzüberschreitende Regionalentwicklung
  • Positive Auswirkungen auf die Umweltsituation, in den Schutzgebieten, im Bereich Abfallwirtschaft, bei der Senkung des Energie- und Wasserverbrauchs sowie bei den Emissionen in der Atmosphäre
  • Abbau organisatorischer und rechtlicher Barrieren sowie von Informationsmängeln
  • Harmonisierung der Raumplanung, der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung sowie der wirtschaftlichen Standorte mit der Raumordnung
  • Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Umweltstandards
  • Partnersuche und Aufbau von Kooperationsstrukturen
  • Koordiniertes Management zwischen Schutzgebieten und Verbesserung der Ausstattung der Schutzgebiete und des natürlichen Erbes
  • Entwicklung von Dienstleistungen im Umweltbereich und im Zivilschutz
  • Nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energieressourcen und natürlicher Ressourcen
Als Mindestanforderung muß jedes Projekt mindestens einen Punkt in jeder der beiden Bereiche erzielen.
 
Die höchste Punktzahl, die ein Projekt erreichen kann, ist acht Punkte: vier im ersten und vier im zweiten Bereich, nämlich (siehe angeführte Tabelle):
  • Erster Bereich (Intensität der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit) ein Punkt für jeden der Parameter 1 bis 3. Für den vierten Parameter wird ein Punkt vergeben, wenn die Partnerschaft sich aus mehr als zwei Partnern (zwischen drei und sechs Partnern) zusammensetzt.
  • Zweiter Bereich: (erwartete Wirkung auf die grenzüberschreitende Regionalentwicklung): jeder der aufgeführten Parameter entspricht einem Punkt bis zu einer Höchstzahl von insgesamt vier Punkten.
Sollten sich für Projekte der selben Maßnahme gleiche Punktzahlen ergeben kommen die zusätzlichen Kriterien für die Aufstellung der endgültigen Rangfolge zum Einsatz:
  • Schlüsselprojekte mit Multiplikationseffekt: Zielt das Projekt darauf, weitere Projekte in den Programmzielen entsprechenden Bereichen zu realisieren?
  • Auswirkungen auf horizontale EU-Politiken:
  • Chancengleichheit: Fördert das Projekt die Chancengleichheit von Männern und Frauen? (neutral, verbesserte Wirkung)
  • Umwelt: Welche Auswirkungen hat das Projekt auf die Umwelt/wie nachhaltig ist es? (neutral, verbesserte Wirkung)
Download
Anhand der hier angeführten Tabellen bewertet der Lenkungsausschuss die:
- Qualität der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- Festlegung der Wirkungsindikatoren (der Massnahme gemäss)